Aktionärbindungsvertrag – typischer Inhalt
Der Inhalt eines Aktionärbindungsvertrags kann vielfältig sein. Wohl zu den häufigsten Inhalten gehören das Kaufs- oder Vorkaufsrecht, das Vorhandrecht und verschiedene Ausgestaltungen der Stimmbindung. An dieser Stelle soll unter dem Stichwort Vertragsfreiheit ebenfalls festgehalten werden, dass in den Schranken des Gesetzes beliebig weitere Inhaltefestgelegt werden können.
Wie bereits erwähnt, zählen Kaufs-, Vorkaufs- und Vorhandrechte zu den beliebtesten Inhalten von Aktionärbindungsverträgen. Beim Kaufsrecht wird vereinbart, dass beispielsweise Aktien unter gewissen Voraussetzungen gekauft werden können. Beim Vorkaufsrecht hat – beim Verkauf des vereinbarten Gegenstandes – der Berechtigte die Möglichkeit, dass er, anstelle einer anderen Partei, die Gelegenheit erhält, den fraglichen Gegenstand zu kaufen. Dabei besteht entweder die Möglichkeit, dass er (der Berechtigte) den Gegenstand zu den gleichen wie der eigentliche Käufer (unlimitiert) oder zu bereits vorgängig vereinbarten Konditionen (limitiert) erwerben kann. Wurde ein Vorhandrecht vereinbart, so trifft den Verkäufer die Pflicht, den fraglichen Gegenstand zuerst dem Käufer anzubieten. In der konkreten Ausgestaltung bestehen verschiedene Möglichkeiten.
Des Weiteren sind Vereinbarungen betreffend das Stimmrecht relativ weit verbreitet. Bei der Ausgestaltung bestehenweitgehende Freiheiten, da Inhalt grundsätzlich jedes Thema sein kann, über welches abgestimmt wird. So kann, als eines von vielen Beispielen, vereinbart werden, dass sich die Vertragsparteien dazu verpflichten, während den nächsten X-Jahren jeweils den Verwaltungsrat Y zu wählen.
Weitere Themen in Aktionärbindungsverträgen können sein: Konkurrenzverbote (Treuepflicht) verbunden mit einer Konventionalstrafe, Nachschusspflichten oder auch persönliche Leistung (z.B. Arbeitsleistung).