Gewinn- und Kapitalsteuer
Eine Gewinnsteuer fällt beim Bund, den Kantonen und der Gemeinde an. Die Steuerpflicht für juristische Personen besteht, wenn der Sitz oder die tatsächliche Verwaltung in der Schweiz liegt.
Die Kantone sehen eine Steuer sowohl vom Reingewinn als auch vom einbezahlten Grundkapital und den Reserven vor. Je nach Kanton ist ein progressiver, ein proportionaler oder ein gemischter Steuertarif vorgesehen.
Mehrwertsteuer
Mehrwertsteuerpflichtig sind grundsätzlich alle Unternehmen in der Schweiz (unabhängig von ihrer Rechtsform), deren Umsatz aus steuerbaren Leistungen mehr als CHF 100'000.- innerhalb eines Jahres beträgt. Erwirtschaftet ein Unternehmen einen geringeren Umsatz, so kann es sich freiwillig der Steuerpflicht unterziehen. Dies macht insbesondere dann Sinn, wenn höhere Investitionen zu tätigen sind und sich daraus ergebende Vorsteuern vollumfänglich geltend gemacht werden sollen.
Die Abrechnung erfolgt in aller Regel quartalsweise und nach vereinbartem Entgelt, was nichts anderes bedeutet, als dass die MWST bei Rechnungsstellung geschuldet ist. Eine Alternative hierzu ist die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelt, also nach Zahlungseingang durch den Kunden.
Zu unterscheiden sind drei Mehrwertsteuersätze, dies wären:
- 7.7 %, Normalfall
- 3.7 %, Sondersatz für Beherbergungen (inkl. Frühstück)
- 2.5 %, Güter des täglichen Bedarfs wie Lebensmittel, alkoholfreie Getränke, Medikamente usw.
Verrechnungssteuer
Die Verrechnungssteuer ist eine vom Bund erhobene Quellensteuer, die auf dem Ertrag aus beweglichem Vermögen erhoben wird. Hierunter fallen insbesondere Zinsen und Dividenden.
Es handelt sich dabei jedoch um keine endgültige Steuer; vielmehr sollen die Steuerpflichtigen dadurch ermuntert werden, die Erträge sowie das bewegliche Vermögen, aus dem die steuerbaren Erträge erzielt wurden, zu deklarieren.
Der Verrechnungssteuersatz beträgt für die meisten Erträge 35 %. Die Steuer wird an der Quelle einbehalten und an die eidg. Steuerverwaltung abgeführt. So dürfte es sich im Falle einer Zinszahlung um eine Bank handeln oder aber im Falle einer Dividendenzahlung um das Unternehmen, welches die Dividende ausschüttet.
Für in der Schweiz ansässige Steuerpflichtige erfolgt nach Deklaration der Erträge eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer resp. eine Verrechnung mit den übrigen Steuern. Dies gilt gleichermassen für natürliche wie auch juristische Personen.
Ausländische Steuerpflichtige können grundsätzlich eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer fordern, sofern die Schweiz mit dem jeweiligen Staat ein entsprechendes DBA abgeschlossen hat. Im Einzelnen sind die jeweiligen DBA zu konsultieren.
Wie lange dauert eine Gründung?
Eine allgemeingültige Angabe existiert nicht, da bei ausländischen Gründern die Vorlaufzeit sehr stark variiert und von sehr vielen Faktoren abhängig ist. Der formelle Gründungsakt bis zum Eintrag im Handelsregister dauert durchschnittlich 2-4 Wochen. Vor der formellen Gründung ist die Bankbeziehung herzustellen. Je nach Herkunft des wirtschaftlich Berechtigten und der beteiligten Bank kann dies mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Als Mittelwert darf von einer Dauer vom Erstgespräch bis zur Eintragung im Handelsregister von 6-8 Wochen ausgegangen werden.
Welche Kosten entstehen für die Gründung und Verwaltung?
Unsere Komplettangebote berücksichtigen einen üblichen Umfang und geben Ihnen einen genauen Überblick darüber, welche Kosten für Sie im ersten Jahr, und somit einschliesslich einmaligen Gründungskosten, sowie für die Folgeperioden entstehen.