Wann spricht man von Einlagerückgewähr?
Der Aktionär hat grundsätzlich neben der Einlage (Liberierung) der gezeichneten Aktien keine weiteren Verpflichtungen. Wenn er jetzt verlangt, dass im Nachhinein sein Betrag wieder zurückerstattet wird, so ist das nicht zulässig. Das Gesetz beschreibt in Artikel 680 OR ausdrücklich, dass der Aktionär kein Recht hat, den eingezahlten Betrag zurückzufordern. Insofern besteht ein Verbot der Einlagerückgewähr. Es ist ebenfalls unzulässig, wenn ein Aktionär für die Einzahlung der von ihm gezeichneten Aktien ein Darlehen aufnimmt und ihm anschliessend die Gesellschaft einen gewissen Betrag zur Verfügung stellt, um das ursprünglich erhaltene Darlehen zurückzuzahlen.