Das Vorhandrecht als einer der typischen Inhalte eines Aktionärbindungsvertrags umfasst die Verpflichtung einer Person einen Gegenstand anzubieten, bevor dieser anderweitig veräussert wird. Innerhalb des Vorhandrechts existieren verschiedene Ausgestaltungsmöglichkeiten.
Jeder Betreibungskreis (zumeist eine Gemeinde) in der Schweiz verfügt über ein Betreibungsamt. Die einzelnen Betreibungsämter sind dafür zuständig, dass überfällige Zahlungen mit Hilfe des Staates eingetrieben werden. Darüber hinaus werden die einzelnen Betreibungen und Verlustscheine in einem Register, dem sog. Betreibungsregister, vermerkt.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Gründe für eine Auflösung je nach Rechtsform unterschiedlich sind.
Eine einfache Gesellschaft wird beispielsweise häufig aufgelöst (OR 545), wenn:
- der Zweck erreicht wurde oder die Erreichung nicht mehr möglich ist;
- ein Gesellschafter die Auflösung beschliesst oder stirbt;
- ein Gesellschafter austritt;
- ein Gericht die Auflösung beschliesst.
Jedem Gläubiger steht die Möglichkeit offen, einen Schuldner zu betreiben. Hierbei ist zu beachten: Ist der Gläubiger eine juristische Person, so besteht für den Schuldner die Gefahr eines Konkurses. Durch den Konkurs wird das gesamte Vermögen auf einen Schlag verwertet. Im Gegensatz dazu führt eine Betreibung einer Privatperson zu einer Pfändung und nicht direkt zu einem Konkurs.
Arbeitet ein Gesellschafter für seine eigene Unternehmung, besteht grundsätzlich ein Arbeitsvertrag zwischen der Unternehmung und dem Gesellschafter mit allen darauf basierenden Konsequenzen hinsichtlich Sozialversicherungen etc.
Diese Art Werbebotschaften bei potenziellen Kunden zu platzieren ist seit Jahrzehnten bekannt, wird hingegen nur sehr zurückhaltend angewandt und ist in einzelnen Ländern gar verboten. Darüber hinaus ist die Effektivität dieser Werbemittel stark umstritten.
In der Vergangenheit prägten öfters Banken die mediale Landschaft – und das zumindest teilweise nicht durch positive Meldungen. Eines der Themen betraf den Diebstahl von Kundendaten durch Bankmitarbeiter. Diese und weitere Begebenheiten im Zusammenhang mit kriminellen Aktivitäten eigener Mitarbeiter führten dazu, dass sich die Firma KPMG veranlasst sah, eine umfassende Studie zum Thema Wirtschaftskriminalität in Grossunternehmen und dem Mittelstand zu verfassen.
Eine geniale Idee kann den Weg in die Selbstständigkeit zur reinen Formsache machen. Wie ist es aber, wenn man unter Umständen Jahre und viele Tausend Franken Kapital in die Idee gesteckt hat. Einmal auf dem Markt, könnte grundsätzlich jede andere Person / Firma die Idee kopieren und selber vermarkten.
Sind gewisse Voraussetzungen erfüllt, so unterstützt der Staat den Gang in die eigene Selbstständigkeit. Konkret besteht im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) eine entsprechende gesetzliche Grundlage, wodurch versicherte Personen aus der Arbeitslosigkeit geführt werden sollen.
Mit der Ausgabe von Optionen können Mitarbeiter u.a. zu besserer Arbeitsleistung angespornt werden, indem sie „direkt“ am Erfolg des Unternehmens teilhaben.
Bei einer Option wird dabei das Recht eingeräumt, dass ein Mitarbeiter zu einem im Voraus bestimmten Zeitpunkt Aktien des Unternehmens zu einem ebenfalls im Voraus festgelegten Preis erwerben kann.
Bei verschiedenen gesetzlich verankerten „Dienstleistungen“ besteht eine Pflicht des Arbeitgebers, den Lohn weiterhin zu zahlen (324a OR). Dies gilt insofern als Ausnahme, als dass normalerweise der Lohn als Ausgleich für die geleistete Arbeit geschuldet ist. Bei diesen gesetzlichen Pflichten kann der Arbeitnehmer allerdings grundsätzlich nicht entscheiden, ob er sie erfüllen will oder nicht.
Zu diesen Pflichten zählen:
Da wohl unbestritten ein öffentliches Interesse daran besteht, dass Kinder geboren werden, hat sich der Gesetzgeber einige spezifische Gedanken diesbezüglich gemacht.
Konkret war das Ziel, dass Familien und insb . Mütter eine möglichst geringe oder zumindest abgefederte „Benachteiligung durch das Kind“ erfahren.
Genau diese Frage wurde im Rahmen einer Umfrage des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) genauer untersucht. Dazu wurden über 1'000 Unternehmen befragt.
Dabei konnte festgestellt werden, dass rund 2/3 der Unternehmen sich ausschliesslich über Eigenmittel oder Darlehen von Dritten und nicht über einen Bankkredit finanzieren. Diese Quote hat sich in den letzten zwei Jahren kaum verändert.
Seit einiger Zeit erfreut sich diese Form der Zeiterfassung grosser Beliebtheit. Ich möchte nun folgend die wichtigsten Punkte aufzeigen und auf die damit verbunden Gefahren und Chancen eingehen.
Unter dem Begriff „Zertifizierung“ versteht man umgangssprachlich, dass man eine Art Bestätigung erhält, dass beispielsweise ein Produkt gewisse Kriterien in der Art der Herstellung oder der Beschaffenheit erfüllt. Den meisten Leuten ein Begriff wird wohl das Biosiegel sein, das für Produkte vergeben wird, welche nach besonders ökologischen Gesichtspunkten produziert wurden.
Die Ausführungen zum Leasing beschränkten sich auf die Hauptmerkmale, denn Leasing ist auch bei Privatpersonen weit verbreitet. Man bezahlt einen monatlichen Betrag und erhält dafür beispielsweise ein Auto oder eine Maschine zum Gebrauch. Das Eigentum verbleibt grundsätzlich während der ganzen Zeit bei der Leasinggesellschaft.
Der Bankkredit ist ein sehr weit verbreitetes Instrument zur Finanzierung einer Firma. Bei jungen Unternehmen wird in den meisten Fällen eine Sicherheit verlangt – Blankokredite sind dementsprechend sehr selten. Auch bereits bestehende Firmen haben sich über mehrere (erfolgreiche) Geschäftsjahre auszuweisen, bevor ein Kredit in Betracht kommt.
Verkauft mein Unternehmen eigene Waren ins Ausland, so ist grundsätzlich der Zoll zu benachrichtigen. Dies geschah bis anhin mit einem Formular, neu ist die Anmeldung auch online möglich. Ausserdem sollte eine Rechnung oder ein Lieferschein beigelegt werden. Der entsprechende Zolltarif kann unter www.tares.ch nachgeschlagen werden.
Vom Ausland in die Schweiz verschickte waren müssen grundsätzlich beim Zoll angemeldet werden. Dies geschieht dadurch, dass die Lieferungen mit den entsprechenden Begleitdokumenten versehen werden. Aus diesen müssen Angaben wie Gewicht, Wert oder die Zolltarifnummer (www.tares.ch) ersichtlich sein.
Welche Pflichten ein Gesellschafter einer GmbH hat, ist im Schweizerischen Obligationenrecht geregelt. Gemäss Art. 803 ist jeder Gesellschafter zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen verpflichtet. Darüber hinaus treffen ihn eineLoyalitätspflicht und ein Konkurrenzverbot.
Der Aktionär hat grundsätzlich neben der Einlage (Liberierung) der gezeichneten Aktien keine weiteren Verpflichtungen. Wenn er jetzt verlangt, dass im Nachhinein sein Betrag wieder zurückerstattet wird, so ist das nicht zulässig. Das Gesetz beschreibt in Artikel 680 OR ausdrücklich, dass der Aktionär kein Recht hat, den eingezahlten Betrag zurückzufordern.
Normalerweise werden Unternehmenskredite bei einer Bank beantragt, welche vor der Auszahlung des Geldes entsprechende Sicherheiten verlangt. Mit dem sog. Venture Capital (Risikokapital) wurde ein Weg für i.d.R. junge Unternehmen geschaffen, ohne die obligatorischen Sicherheiten an Kapital zu gelangen.
Wird das Kapital einer Firma von Drittpersonen bereitgestellt, so spricht man von Fremdkapital. Normalerweise muss das eingebrachte Kapital innerhalb einer bestimmten Frist nebst Zins zurückgezahlt werden. Dieses Kapital kann beispielsweise zur Finanzierung der Inneneinrichtung oder bei einem Produktionsbetrieb zur Anschaffung einer Maschine verwendet werden.
Früher weiter verbreitet als in der heutigen Zeit, stellen Lieferantenkredite mit Skonto eine günstige Finanzierungsart dar. Dabei werden – auch aus dem privaten Bereich bekannt – Waren oder Dienstleistung auf Rechnung bezogen. Um den Betrag nach erfolgter Lieferung zu zahlen, hat man dann bis zu 90 Tage Zeit. Insofern könnte man davon sprechen, dass man vom Lieferanten einen Kredit erhält.
Per 1. April 2012 traten einige Neuerungen im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft. Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass Neuunternehmer von diesen Neuerungen betroffen sein können.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) haben die Aufgabe, eine gewisse Vereinfachung im Geschäftsleben zu erzeugen. Dies geschieht, indem Bestimmungen von Verträgen vorformuliert werden und für eine unbestimmte Anzahlähnlicher Sachverhalte zur Anwendung gelangen. Ein Onlineshop kann so beispielsweise gewisse Bestimmungen vorformulieren, welche für sämtliche Einkäufe von Kunden gelten sollen (z.B. Rückgaberecht etc.).
Der Arbeitsvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine "Arbeitskraft" zur Verfügung stellt. Der Arbeitgeber wiederum bezahlt dem Arbeitnehmer einen Lohn und ist diesem gegenüber weisungsbefugt (sog. "Subordinationsverhältnis").
Es besteht die Möglichkeit, dass der Geschäftsherr für durch seine Angestellten angerichtete Schäden haftbar gemacht wird. Der Geschäftsherr haftet dabei auch, wenn ihn kein eigentliches Verschulden trifft, allerdings hat er die Möglichkeit, zu beweisen, dass er die gebotene Sorgfalt eingehalten hat und somit für den angerichteten Schaden nicht haftet.
Eine GmbH oder AG wird zum Leben erweckt, sobald sie im Handelsregister eingetragen ist. Es ist allerdings durchaus üblich und natürlich auch erlaubt, dass gewisse Rechtsgeschäfte vor der Eintragung abgeschlossen werden (Verträge, Aufträge etc.). Nun stellt sich die Frage, wer denn für diese Verbindlichkeit haftet, solange die Firma noch nicht im Handelsregister eingetragen ist und eigentlich noch nicht existiert.
Auch wenn meine Mitarbeiter ihre Arbeiten pflichtbewusst und nach bestem Wissen und Gewissen ausführen, kann es durch beispielsweise eine kleine Unachtsamkeit zu einem grossen Schaden kommen. In solchen Situationen stellt sich die Frage, unter welchen Umständen ich als Arbeitgeber für die durch meine Angestellten verursachten Schäden aufkommen muss.
Anwendungsbeispiele könnten nebst unendlich vielen Weiteren allenfalls sein:
Eine Prokura ist eine umfangreiche Unterschriftsberechtigung, welche im Geschäftsleben weit verbreitet ist. Ein Prokurist hat grundsätzlich eine mit dem Direktor der Unternehmung vergleichbare Berechtigung, Geschäfte für die Unternehmung abzuschliessen. Es ist daher doch ratsam, dass man sich darüber vor Erteilung im Klaren ist.
Diese Frage ist relativ schnell beantwortet, denn wer zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet ist, ist auch verpflichtet eine Buchhaltung zu erstellen. Ausnahmen bilden einerseits der Verein, der nicht in jedem Fall zur Eintragung verpflichtet ist und dennoch – wenngleich rudimentär – eine Buchhaltung erstellen muss und andererseits nichtkaufmännische Kollektiv- und Kommanditgesellschaften.
Grundsätzlich sind Aktionäre einzig und alleine verpflichtet, ihre Aktien zu liberieren (einzuzahlen). Darüber hinausgehende Pflichten bestehen nicht. Es besteht aber mittels Aktionärbindungsvertrag die Möglichkeit, Aktionären weitere Pflichten aufzuerlegen.
Normalerweise besteht zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ein Arbeitsvertrag. Basierend auf diesem Vertrag werden dem Arbeitnehmer verschiedene Arbeiten zugeteilt, welche dieser erledigen muss und im Gegenzug einen Lohn erhält. Diese Situation trifft wohl auf die meisten Personen zu, welche einer unselbstständigen Arbeit nachgehen.
Grundsätzlich kann sich nur eine natürliche Person strafbar machen. Beispielsweise kann nur ein Mensch (natürliche Person) eine andere Person berauben. Dementsprechend kann folglich eine Straftat nur von einer Person aus Fleisch und Blut ausgeübt werden, was durchaus Sinn macht, denn es wäre ja auch nicht wirklich praktikabel, eine Firma ins Gefängnis zu stecken. Allenfalls die verantwortlichen Organe, aber sicherlich nicht die Firma selbst. Bis vor einigen Jahren war das auch so.
Eine beglaubigte Unterschrift ist nicht nur für die Eintragung einer Firma ins Handelsregister unabdingbare Voraussetzung. Mit einer Beglaubigung kann die Echtheit einer Unterschrift sichergestellt werden, wobei die Unterschrift nichts über den Inhalt des unterschriebenen Dokuments aussagt. Oder mit anderen Worten ausgedrückt:Die „Beglaubigungsperson“ bestätigt nur, dass die Unterschrift auch wirklich die Unterschrift der fraglichen Person ist.
Das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) ist mit über 250 Artikeln ein überaus komplexes Rechtsgebiet. Möchte man ein Betreibungsverfahren einleiten, gilt es als erstes den Betreibungsort zu eruieren. Grundsätzlich ist der Schuldner an seinem Wohnsitz zu betreiben (Art. 46 SchKG). Firmen (juristische Personen) sind am Sitz zu betreiben (Art. 46 SchKG).
Nachdem auf Basis des Betreibungsbegehrens ein Zahlungsbefehl ausgefertigt und dieser dem Schuldner zugestellt wurde, ist die erste Phase beendet. Der Gläubiger hat nun die Möglichkeit, frühestens 20 Tage und spätestens nach einem Jahr (nach Zustellung des Zahlungsbefehl), die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen. Das entsprechende Formular (Fortsetzungsbegehren) ist online bei den meisten Gemeinden abrufbar.
Insbesondere bei grösseren Beträgen kann es durchaus sinnvoll sein, sich über die Zahlungs(un)fähigkeit seines Gegenübers zu vergewissern. Auskünfte sind in der Regel mit Unkosten verbunden. Es muss also bei kleineren Beträgen – z.B. bis CHF 100.00 – überlegt werden, ob das Risiko eines Zahlungsausfalls nicht einkalkuliert und auf die Auskunft verzichtet wird.
Marken begegnen uns tagtäglich und in jeder nur erdenklichen Situation. Sie identifizieren ein Produkt oder ein Unternehmen, beschreiben einen Livestyle, beeinflussen den Kaufentscheid von Konsumenten, vermitteln Vertrauen und grenzen das Unternehmen A vom Konkurrenten B ab. Nun stellt sich aber die Frage, was denn eine Marke überhaupt ist?
Nehmen wir an, dass ich in meiner Garage als Erfinder tätig bin und einen viel zitierten Geistesblitz habe. Mir gelingt es als Beispiel einen Rucksack herzustellen, der die Schwerkraft ausser Kraft setzt. Konkret kann man mit diesem Rucksack wie ein Vogel durch die Luft fliegen.
Gemäss Duden ist ein Design eine „formgerechte u. funktionale Gestaltung u. die so erzielte Form eines Gebrauchsgegenstandes.“ Eine weitere Definition findet sich auf der Internetseite des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum. Danach ist ein Design „die äussere Gestaltung von etwas Zweidimensionalem (Muster; z.B. Stoffmuster) oder von etwas Dreidimensionalem (Modell; z.B. Zahnbürste, Lokomotive). Die Formgebung ist z.B.
Schlägt man den Art.
Wenn ich ein Geschäft betreibe bin ich verpflichtet gewisse Belege aufzubewahren. Bei der Aufbewahrungspflicht muss unterschieden werden ob, die Pflicht aufgrund handels- oder steuerrechtlicher Normen besteht.
Grundsätzlich steht einer elektronischen Aufbewahrung nichts im Wege. Allerdings bestehen trotzdem gewisse Einschränkungen. Sämtliche Belege einscannen und als PDF auf einer externen Festplatte speichern ist leider nicht ohne Einschränkungen möglich, denn ganz so einfach ist die Angelegenheit nicht.
Normalerweise haftet für Schulden der Gesellschaft ausschliesslich das Vermögen der Gesellschaft. Das Privatvermögen des Unternehmers bleibt geschützt und eine persönliche Haftung ist ausgeschlossen.
Das heute geltende Aktienrecht besagt, dass die Generalversammlung (GV) grundsätzlich unter Anwesenden abzuhalten sei. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass im Grunde genommen technische Hilfsmittel bei der Durchführung der GV nicht oder nur beschränkt zum Einsatz gelangen dürfen.
Die Liquidation ist ein gesetzlich festgelegtes Verfahren mit dem Ziel der Auszahlung des Erlöses (Überschuss) an die Gesellschafter. Dieser vorgeschriebene Ablauf soll darüber hinaus gewährleisten, dass den Aktionären ihre jeweiligen Anteile erst ausbezahlt werden, wenn alle anderen Verbindlichkeiten der Gesellschaft vorgängig erfüllt wurden.
Stellt eine Unternehmung ihre Geschäftstätigkeit aus einem x-beliebigen Grund ein, stellt sich die Frage, was denn nun mit der Unternehmung geschieht. Vielleicht wurden seit einer längeren Zeitspanne keine Geschäfte mehr getätigt,die Firma wird nicht mehr verwendet und dennoch ist sie im Handelsregister eingetragen.
Das Handelsregister ist eine Art öffentliche Datenbank. Diese Datenbank enthält wichtige Daten von Unternehmen.Durch die Schaffung dieses öffentlichen Registers sollen verschiedene Funktionen gewährleistet werden. Aufzuzählen wären da die Konstituierungs-, Identifikations-, Schutz- und Offenlegungsfunktion.
Massgebend für eine Eintragungspflicht ins Handelsregister ist die Führung eines kaufmännischen Unternehmens. Auch Einzelunternehmen sind ab einem fixen Mindestumsatz zu einer Eintragung verpflichtet. Ausserdem besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Eintragung. Für die nachfolgend aufgelisteten Firmen ist eine Eintragung hingegen zwingend vorgeschrieben:
Im Schweizerischen Obligationenrecht ist in Artikel 934 festgehalten, wer sich in das Handelsregister eintragen muss. Es kann entnommen werden, „wer ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, ist verpflichtet (sich) […] ins Handelsregister eintragen zu lassen.“ Diese Definition kann im Einzelfall durchaus zu Diskussionen führen, denn eine genaue Zuordnung ist nicht immer möglich.