Angestossen durch zwei politische Motionen sollen die geltenden Bestimmungen zur Bildung von Firmen vereinfachtwerden. Damit soll sichergestellt werden, dass der einmal gewählte Name einer Firma auch nach Veränderungen hinsichtlich des Inhabers oder Rechtsform beibehalten werden kann.
In einem Staat stellt eine Aufteilung der Macht in Exekutive, Judikative und Legislative die gegenseitige Kontrolle sicher. Ähnliche Überlegungen, nämlich die Kontrolle der Macht in komplexen Organisationen, werden im Rahmen der Corporate Governance angestellt.
Der Inhalt eines Aktionärbindungsvertrags kann vielfältig sein. Wohl zu den häufigsten Inhalten gehören das Kaufs- oder Vorkaufsrecht, das Vorhandrecht und verschiedene Ausgestaltungen der Stimmbindung. An dieser Stelle soll unter dem Stichwort Vertragsfreiheit ebenfalls festgehalten werden, dass in den Schranken des Gesetzes beliebig weitere Inhaltefestgelegt werden können.
Gesellschafter einer GmbH kann man auf verschiedene Arten werden. Beispielsweise dadurch, dass man sich bei der Gründung zur Einlage eines vorausbestimmten Anteils am Kapital der Gesellschaft verpflichtet (originärer Erwerb). Wenn man die Mitgliedschaft von einem anderen Gesellschafter erwerben will, so ist dazu die Zustimmung der Gesellschafterversammlung (zwei Drittel der vertretenen Stimmen sowie das absolute Mehr des Stammkapitals) notwendig.
Bei einer Aktiengesellschaft hat der Verwaltungsrat grundsätzlich eine Aufsichts- und Leitungsfunktion. Gewisse Aufgaben muss er zwingend selbst ausführen, andere kann er an Dritte übertragen (delegieren). Zu den nicht übertragbaren Aufgaben zählen die Oberleitung der Gesellschaft, die Ausgestaltung des Rechnungswesens, die Oberaufsicht über die Geschäftsführer etc. "Weniger wichtige" Aufgaben können - wie bereits erwähnt - auf Drittpersonen übertragen werden.
Personen, welche eng mit einer Unternehmung verbunden sind, können mit Genussscheinen für ihre besonderen Leistungen belohnt werden. Diese Genussscheine beinhalten nur Vermögensrechte. Im Gegensatz zu Aktien haben sie jedoch keinen Nennwert und verleihen keine Mitgliedschaftsrechte. Im Gesetz sind die folgenden drei Arten von „Belohnungen“ aufgezählt:
Die einfache Gesellschaft wird als vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln definiert (OR 530).
In der Schweiz ist es zulässig, sog. Stimmrechtsaktien einzuführen. Dadurch wird es möglich, mit einem relativ kleinen Kapitaleinsatz grossen Einfluss auf eine Unternehmung auszuüben.
Neben dem Aktienkapital kann eine AG ein Partizipationskapital ausgeben, welches das Doppelte des Aktienkapitals nicht übersteigen darf. Dieses wiederum ist in Partizipationsscheine mit einem Nennwert zerlegt. Bezüglich Vermögensrecht ist ein Partizipationsschein einer Aktie gleichgestellt, hingegen gewähren Partizipationsscheine kein Stimmrecht. Wegen ihrer Ähnlichkeit zu Aktien, werden verschiedentlich Partizipationsscheine auch als sog.
Wie bei der AG sind auch bei einer GmbH verschiedene Organe zwingend vorgeschrieben. Konkret hat die GmbH zwingend folgende Organe:
- Gesellschafterversammlung
- Geschäftsführer
- Revisionsstelle (u.U. kann darauf verzichtet werden)
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind – was bei den meisten Gesellschaften zutrifft – kann allerdings auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichtet werden.
Habe ich den Entschluss gefasst, mein eigenes Geschäft zu gründen, tauchen sicherlich gewisse Fragen hinsichtlich passender Rechtsform auf. Konkret: Gründe ich eine AG, eine GmbH oder gar eine Einzelfirma? Was sind die Unterschiede? Wie viel Kapital muss ich aufwenden? Bei welcher Rechtsform bestehen die grössten Einschränkungen, bei welcher die geringsten? Wie ausführlich muss die Buchhaltung sein?
Europäischen Unternehmensgründern steht seit einiger Zeit die Möglichkeit offen, eine gesamteuropäisch einheitliche Rechtsform zu wählen. Diese EU-weite Rechtsform wird als Societa Europaea (SE) bezeichnet, jedoch ist sie noch nicht sehr weit verbreitet. Je nach Quelle wird sie auch als Europa-AG oder Europäische Aktiengesellschaft bezeichnet.
Das Partizipationskapital kann als eine Art „Kapitalbeschaffungsmöglichkeit“ verstanden werden. In praktischer Hinsicht nimmt das Partizipationskapital eine eher kleine und somit unbedeutende Stellung ein. Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, können die Vorschriften über das Aktienkapital angewendet werden. In der Bilanz wird das Partizipationskapital ebenfalls aufgeführt.
Eine Aktiengesellschaft handelt durch ihre Organe. Es ist ja nicht so, dass eine Firma ohne den Menschen eigenständig überlegen und Entscheidungen treffen kann. Die Firma selbst ist grundsätzlich nur ein „juristisches Konstrukt“, welches durch den Menschen gesteuert wird.
Firmenname
Freie Gestaltung (Phantasiename möglich), der Zusatz „KLG“ ist allerdings zwingend erforderlich. (seit 01.07.2016)
Rechtsquelle
Artikel 552 ff. OR (Schweizerisches Obligationenrecht)
Rechtsnatur
Personengesellschaft
Haftung
Solidarische Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten (Privatvermögen haftet solidarisch)
Firmenname
Familienname ist Hauptbestandteil, Sach- oder Phantasiebezeichnung erlaubt
Rechtsquelle
Keine explizite Regelung
Rechtsnatur
Behandlung als natürliche Person
Haftung
Unbeschränkte Haftung des Inhabers
Erlangung Rechtspersönlichkeit
Mit Aufnahme der Tätigkeit (Eintragung vorgeschrieben ab einem Jahresumsatz von CHF 100‘000)
Unter der Generalversammlung versteht man die Versammlung der Aktionäre, welche das oberste Organ einer Aktiengesellschaft bildet. Diese Versammlung fällt sozusagen fundamentale Entscheidungen einer Aktiengesellschaft.Darüber hinaus wählt sie die anderen Organe, bestimmt über die Statuten und entscheidet über die Verteilung des Gewinns.
Ein Aktionär besitzt vielfältige Rechte, welche sich grob in zwei Sparten einteilen lassen. Da wären einerseits die vermögensmässigen Rechte (d.h. der Aktionär erhält eine monetäre Zuwendung) und andererseits die nicht vermögensmässigen Rechte (z.B. der Aktionär kann in gewissen Schranken Einfluss auf die Unternehmung ausüben). Die nicht vermögensmässigen Rechte lassen sich wiederum in verschiedene Kategorien aufteilen, worauf ich allerdings verzichte, da dies zu weit führen würde.
Firmenname
Freie Gestaltung (Phantasiename möglich), der Zusatz „AG“ ist allerdings zwingend erforderlich
Rechtsquelle
Artikel 620 ff. OR (Schweizerisches Obligationenrecht)
Rechtsnatur
Juristische Person (Gegenteil: natürliche Person)
Haftung
Gesellschaftsvermögen haftet ausschliesslich für Verbindlichkeiten (Privatvermögen des Unternehmers bleibt unberührt)
Die gewählte Rechtsform der Unternehmung regelt sowohl interne als auch externe Beziehungen. Mit internen Beziehungen ist die Struktur der Unternehmung gemeint und unter externen Beziehungen können z.B. Beziehungen zu Kunden oder Lieferanten verstanden werden.