Arbeitsverhinderung wegen „Mutterschaft“
Da wohl unbestritten ein öffentliches Interesse daran besteht, dass Kinder geboren werden, hat sich der Gesetzgeber einige spezifische Gedanken diesbezüglich gemacht.
Konkret war das Ziel, dass Familien und insb . Mütter eine möglichst geringe oder zumindest abgefederte „Benachteiligung durch das Kind“ erfahren.
Wie es bei Überlegungen dieser Art wohl üblich ist, wurden entsprechende Normen in verschiedenen Gesetzen eingefügt. Nachfolgend möchte ich nun auf einzelne Gesetzesbestimmungen eingehen.
Vor Stellenantritt bei einem Arbeitgeber ist in den allermeisten Fällen – obwohl nicht vorgeschrieben – der Arbeitsvertrag zu unterschreiben. Um herauszufinden welche Regelungen speziell für Mütter gelten, ist ein Blick ins Gesetz – konkret ins Schweizerische Obligationenrecht (OR) - leider unumgänglich.
In den Artikeln 324a und b sowie 336c OR sind die konkreten Schutzmassnahmen enthalten. So ist einerseits ein Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen vorgesehen und andererseits darf Arbeitgeber während der Schwangerschaft und einer gewissen Zeit nach der Geburt des Kindes der Angestellten nicht kündigen. Während der Schwangerschaft hat die Arbeitnehmerin im übrigen Anspruch auf den Lohn.
Nach der Geburt kommt die Mutterschaftsversicherung ins Spiel, wobei grundsätzlich Selbstständigerwerbende sowie Arbeitnehmerinnen einander gleich gestellt sind. Damit ein Anspruch auf Leistungen der Mutterschaftsversicherung besteht, müssen gewisse Kriterien erfüllt werden. Dabei ist verlangt, dass – was im Grunde genommen selbstverständlich ist – die Arbeitnehmerin überhaupt schwanger ist. Daneben bestehen eine Mindesterwerbsdauer von 5 Monaten sowie eine Mindestversicherungsdauer von 9 Monaten. Im Zeitpunkt der Geburt muss darüber hinaus ein gültiges Arbeitsverhältnis bestehen.
Nach EOG beginnt der Anspruch auf Leistung am Tag der Niederkunft und endet am 98. Tag nach seinem Beginn. Keinen Anspruch auf die volle Dauer haben Mütter, welche frühzeitig ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen oder versterben.
Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach dem durchschnittlichen Erwerbseinkommen vor der Geburt. Davon sind 80 %, maximal aber CHF 196.00 pro Tag oder 5'880.00 im Monat, durch ein Taggeld gedeckt.
Weiter hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin sowie des Kindes nicht gefährdet wird. Dafür wurden Höchstarbeitszeiten oder ein Verbot von gefährlichen oder beschwerlichen Arbeiten im Arbeitsgesetz oder den zugehörigen Verordnungen erlassen. Ebenfalls besteht ein Beschäftigungsverbot während der ersten 8 Wochen nach der Geburt. Während der 9. bis zur 16. Woche nach der Geburt darf die Mutter nur mit deren Einverständnis die Arbeit wieder aufnehmen.
Im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, beispielsweise bei Beamten, sind wiederum andere Vorschriften zu beachten.
Massgebende Gesetze:
- Schweizerisches Obligationenrecht (OR)
- Arbeitsgesetz (ArG)
- Erwerbsersatzgesetz (EOG)
- Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV)
- Gesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
- Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
- Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)