Wann spricht man von einer arbeitgeberähnlichen Person?
Arbeitet ein Gesellschafter für seine eigene Unternehmung, besteht grundsätzlich ein Arbeitsvertrag zwischen der Unternehmung und dem Gesellschafter mit allen darauf basierenden Konsequenzen hinsichtlich Sozialversicherungen etc. Ein gewichtiger Unterschied zu anderen Arbeitnehmern besteht allerdings darin, dass je nach Konstellation eine Einstufung als arbeitgeberähnliche Person erfolgt und kein Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV) besteht. Bekanntermassen leistet die ALV nicht nur einen Beitrag bei Arbeitslosigkeit, sondern beinhaltet darüber hinaus eine Kurzarbeits-, Schlechtwetter- und Insolvenzentschädigung. Diese Einstufung hat somit ungeahnt weitreichende Konsequenzen.
Konkret wird eine Person als arbeitgeberähnlich eingestuft, wenn eine finanzielle Beteiligung vorliegt (z.B. als Gesellschafter) oder diese Teil der Leitung des Betriebs ist. Als typisches Beispiel kann der in seiner Gesellschaft beschäftigte Alleinaktionär genannt werden.
Der Grund dafür, dass kein Anspruch geltend gemacht werden kann, liegt wohl im immensen Missbrauchspotenzial. So hat der Geschäftsführer einer Unternehmung massgeblichen Einfluss auf seinen Lohn und ein Arbeitsausfall – welcher unter anderen Umständen durch die ALV abgegolten wird – ist mehr oder weniger nicht kontrollierbar.
Ein Anspruch wie jeder andere Arbeitnehmer kann frühestens dann geltend gemacht werden, wenn einerseits die Firma liquidiert wird oder die Person selber endgültig ausscheidet. Im Ergebnis führt das dazu, dass in der eigenen Unternehmung tätige Gesellschafter die vollen Beiträge an die ALV überweisen, dennoch nur einen sehr eingeschränkten Anspruch auf Leistungen haben.