Firmenauflösung – die Gründe
Zunächst ist festzuhalten, dass die Gründe für eine Auflösung je nach Rechtsform unterschiedlich sind.
Eine einfache Gesellschaft wird beispielsweise häufig aufgelöst (OR 545), wenn:
- der Zweck erreicht wurde oder die Erreichung nicht mehr möglich ist;
- ein Gesellschafter die Auflösung beschliesst oder stirbt;
- ein Gesellschafter austritt;
- ein Gericht die Auflösung beschliesst.
Demgegenüber führen bei einer AG oder GmbH grundsätzlich die nachfolgenden Gründe zur Auflösung (OR 736 und 821):
- ein in den Statuten vorgesehener Grund eintritt;
- ein Beschluss der General- oder Gesellschafterversammlung;
- die Konkurseröffnung;
- ein Urteil des Richters.
Ebenso sind die Verschiedenen Begriffe „Auflösung“, „Löschung“ und „Liquidation“ zu unterscheiden. In diesem Zusammenhang wird die „Auflösung“ mit dem Firmenende gleichgesetzt. Als Zwischenschritt wird mit der„Liquidation“ die „Versilberung“ der Aktiven verstanden und als finaler Schritt die „Löschung“ aus dem Handelsregister.
Es ist hingegen auch möglich, dass eine Firma trotz Auflösung nicht liquidiert wird. Dies ist dann der Fall, wenn Firma A mit Firma B fusioniert oder aber die Rechtsform eines Unternehmens geändert wird.