Die Liquidation
Die Liquidation ist ein gesetzlich festgelegtes Verfahren mit dem Ziel der Auszahlung des Erlöses (Überschuss) an die Gesellschafter. Dieser vorgeschriebene Ablauf soll darüber hinaus gewährleisten, dass den Aktionären ihre jeweiligen Anteile erst ausbezahlt werden, wenn alle anderen Verbindlichkeiten der Gesellschaft vorgängig erfüllt wurden.
Die Unternehmung behält ihre Rechtspersönlichkeit während der Liquidation, allerdings erhält sie den Namenszusatz „in Liquidation“. Also z.B. Max Muster AG in Liquidation.
Der Verwaltungsrat der Max Muster AG bleibt bestehen, seine Zuständigkeiten - wie auch die Zuständigkeiten der anderen gesetzlichen Organe - werden jedoch beschnitten. Einzig die Revisionsstelle - falls vorhanden - behält ihre ursprünglich vorgesehenen Kompetenzen. Als ein neues Organ tritt i.d.R. der Liquidator in Erscheinung, welcher entweder vom Richter oder der Generalversammlung bestimmt wird. Die Liquidatoren sind für die Begleichung von Verbindlichkeiten und die Verwertung von Aktiven zuständig und werden ebenfalls im Handelsregister eingetragen. Um herauszufinden, ob und in welchem Umfang offene Forderungen gegen die Unternehmung bestehen, ist ein sog.Schuldenruf durchzuführen. Unter Schuldenruf versteht man die dreifache Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB).
Ist nach der Begleichung der Schulden noch Vermögen vorhanden, wird dieses an die Aktionäre verteilt. Erst wenn die ganze Prozedur durchgeführt wurde, kann die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht werden. Grundsätzlich darf die Verteilung des überschüssigen Vermögens erst nach Einhaltung einer Minimalfrist von einem Jahr nach dem Schuldenruf erfolgen.