Die virtuelle Generalversammlung
Das heute geltende Aktienrecht besagt, dass die Generalversammlung (GV) grundsätzlich unter Anwesenden abzuhalten sei. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass im Grunde genommen technische Hilfsmittel bei der Durchführung der GV nicht oder nur beschränkt zum Einsatz gelangen dürfen.
In der Praxis haben sich aber mittlerweile verschiedene Firmen dazu entschlossen, die Versammlung an verschiedenen Tagungsorten gleichzeitig durchzuführen. Dies wurde dadurch erreicht, dass mittels Fernsehübertragung eine Übermittlung von Bild- und Tonaufnahmen vom Haupttagungsort an verschiedene kleinere Standorte ermöglicht wurde. Ähnlich sieht die Ausgangslage aus, wenn die GV in verschiedenen Räumen stattfindet. Dies kann vorkommen, wenn ein Raum alleine nicht genügend Kapazität aufweist. Mittels Fernsehübertragung wurden die aktuellen Geschehnisse ebenfalls in einen Nebenraum übertragen.
All diese Übertragungswege haben jedoch gemeinsam, dass die Aktionäre ihre Mitwirkungsrecht nicht im eigentlichen Sinne ausüben können. Mit der Entwicklung immer neuer Technologien wäre es aber durchaus möglich, eine vollkommen virtuelle GV abzuhalten. Eine Anwendungsform dessen wäre z.B., dass ein Aktionär die Versammlung zu Hause am Computerbildschirm mitverfolgen kann und anschliessend seine Stimme ebenfalls per Mausklick abgebenkönnte.
Im Vorentwurf zur Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht ist nun festgelegt, dass eineGeneralversammlung an mehreren Standorten gleichzeitig zulässig ist. Wird die GV an mehreren Orten durchgeführt, ist ein Hauptort zu bestimmen und es ist sicherzustellen, dass sowohl Bild als auch Ton an alle anderen Standorte übertragen werden.
Insofern eine statutarische Grundlage vorliegt, ist auch eine elektronische Stimmabgabe denkbar. Diesbezüglich muss der Verwaltungsrat Vorkehrungen treffen, dass sich die Identität der einzelnen Aktionäre zweifelsfrei feststellen lässt. Die bisher erläuterten Versammlungsarten haben gemeinsam, dass die GV real an einem Standort stattfindet und durch verschiedene Kanäle übertragen wird. Vorstellbar ist als extremste Form der elektronischen GV, eine sog. „vollkommen virtuelle GV.“ Die GV findet also nicht an einem Standort statt und wird von dort aus auf die Bildschirme der Aktionäre übertragen, sondern es existiert weder ein eigentlicher Tagungsort noch sind die Aktionäre physisch präsent.
Bei dieser Form der GV müssen im Allgemeinen sämtliche Aktionäre einverstanden sein und im Besonderen ist es nicht zulässig, Beschlüsse – welche der ordentlichen Beurkundung bedürfen – virtuell durchzuführen.
Quellen und weiterführende Literatur:
- Kunz Peter, AJP 2011, S. 155 ff.
- Lambert Claude, Finanz und Wirtschaft (78), Investor Relations
- Weitere Informationen sind ebenfalls abrufbar unter: <http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/theme...>; besucht am 23. September 2011