Die Durchgriffshaftung
Normalerweise haftet für Schulden der Gesellschaft ausschliesslich das Vermögen der Gesellschaft. Das Privatvermögen des Unternehmers bleibt geschützt und eine persönliche Haftung ist ausgeschlossen.
In Ausnahmefällen findet eine Durchbrechung der ausschliesslichen Haftung des Firmenvermögens statt und es entsteht eine solidarische Haftung des Privatvermögens. Dies kann geschehen, wenn das Rechtsmissbrauchsverbot verletztwurde. Sind also die spezifischen Tatbestände erfüllt, kann der Gläubiger seine Forderung nicht nur gegen die Unternehmung geltend machen, sondern ebenfalls gegen den Haupt- oder Alleinaktionär.
Typische Fälle wären u.a., wenn das Vermögen der Gesellschaft mit Privatvermögen des Gesellschafters vermischt wurde oder die Unternehmung bewusst mit zu wenig Kapital ausgestattet wurde.