Welche Aufgaben hat der Verwaltungsrat?
Schlägt man den Art. 716 des Schweizerischen Obligationenrechts auf, so findet man unter dem Titel Aufgaben, dass er Verwaltungsrat, soweit er die Geschäftsführung nicht an Dritte übertragen (delegiert) hat, die Geschäfte der Unternehmung führt. Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen jedoch (erstens) nicht alle Aufgaben übertragen und (zweitens) – abgesehen von den individuellen Fähigkeiten – nicht an jede x-beliebige Person. Dies aufgrund der Tatsache, dass gewisse Aufgaben als unübertragbar (Art. 716a OR) gelten und mindestens ein Verwaltungsrat Wohnsitz in der Schweiz haben muss (Art. 718 OR). Allgemein kann jedoch festgehalten werden, dass der Verwaltungsratzwingend die fundamentalen Entscheidungen einer Unternehmung zu treffen hat.
Will man nun wiederum herausfinden, welche Aufgaben nicht übertragen werden können, so schlägt man am besten einfach das Gesetz auf. Der Verwaltungsrat ist konkret für die folgend aufgelisteten Aufgaben zwingend verantwortlich:
1. Oberleitung der Gesellschaft
Darunter wird verstanden, dass der Verwaltungsrat einer Unternehmung die grundlegenden Entscheidungen zu treffen hat. Dies können die Unternehmensziele, Entscheide über das eingesetzte Kapital oder die Personalpolitik sein.
2. Festlegung der Organisation
Der Verwaltungsrat ist demzufolge für die Festlegung einer klaren Organisation zuständig. Darunter werden u.a. die Zuweisung bestimmter Aufgaben, Kompetenzen, Dienstwege, Abläufe etc. verstanden. Bei kleinen Unternehmen ist die Festlegung der beschriebenen Faktoren relativ unkompliziert möglich, bei grossen Unternehmen hingegen entsprechend komplexer. Sofern Kompetenzen an einzelne Mitglieder des Verwaltungsrats oder an Dritte übertragen werden, ist der Verwaltungsrat ebenfalls zur Ausarbeitung eines Organisationsreglements zuständig.
3. Bestimmung der Geschäftsführung
Dieser Punkt ist in erster Linie bei grösseren Unternehmen relevant, denn bei kleineren Unternehmen wird der Verwaltungsrat die Geschäftsführung i.d.R. selbst besorgen. Will er das Geschäft nicht selbst führe, so kann er – immer unter Berücksichtigung von Art. 716a OR – die Geschäftsführung an einzelne Mitglieder des Verwaltungsrats oder an Dritte übertragen (delegieren).
4. Oberaufsicht über eine allfällige Delegation
Sind Dritte mit der Geschäftsführung beauftrag worden, so hat der Verwaltungsrat dennoch für eine sachgerechte Überwachung zu sorgen. Der Verwaltungsrat hat auch dafür zu sorgen, dass Reglemente, Weisungen und die in den Statuten festgehaltenen Grundsätze eingehalten werden.
5. Erstellung des Geschäftsberichts
In grösseren Unternehmen wird der Geschäftsbericht mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht eigenhändig durch den Verwaltungsrat erstellt. Dennoch hat der Verwaltungsrat dafür zu sorgen, dass der Inhalt korrekt ist. Er trägt nämlich die Verantwortung für den Inhalt und hat ihn zu genehmigen.
6. Im Falle einer Überschuldung für die Benachrichtigung des Richters
In gewissen Konstellationen besteht für den Verwaltungsrat die Pflicht, einen Richter zu benachrichtigen. Die genauen Voraussetzungen sind in Art. 725 OR festgehalten. Grundsätzliche sind das nur Szenarien, in welchen das Geschäft aus finanziellen Überlegungen nicht mehr weitergeführt werden kann.