Das Patent
Nehmen wir an, dass ich in meiner Garage als Erfinder tätig bin und einen viel zitierten Geistesblitz habe. Mir gelingt es als Beispiel einen Rucksack herzustellen, der die Schwerkraft ausser Kraft setzt. Konkret kann man mit diesem Rucksack wie ein Vogel durch die Luft fliegen. Nun überlege ich mir doch zu einem sehr frühen Zeitpunkt, wie ich diese Erfindung schützen kann, so, dass nicht einen Tag später irgendein internationaler Konzern meine Erfindung stiehlt und diese kommerzialisiert. Der internationale Konzern verdient mit meinem Rucksack Milliarden – ich hingegen gehe leer aus. Wäre dies der Fall, würden wohl nicht mehr viele Erfindungen gemacht. Alle Erfinder würden es sich wohl mehrmals überlegen bevor sie mit ihrer Arbeit beginnen, ob sie sich die Mühe machen, wenn irgendein Dritter die Erfindung einfach so verwenden darf. Als Resultat würde wohl nur noch sehr wenig Aufwand für sinnvolle Forschungstätigkeit betrieben.
Darüber hat sich der Gesetzgeber schon vor langer Zeit Gedanken gemacht und eine durchaus sinnvolle Regelung eingeführt. Es handelt sich um das Bundesgesetz über die Erfindungspatente (PatG) mit der entsprechendenVerordnung (PatV). Diese Regelungen ermöglichen es, dass der Inhaber des Patents (Erfinder) anderen Personen die Verwendung seines Patents untersagt. Im gleichen Atemzug wurde ein Register für Patente geschaffen. Wer also sein Patent in diesem Register eingetragen hat, kann anderen Personen die Benutzung des eingetragenen Patents verbieten.
Um ein Patent in das Register einzutragen, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein. Es muss sich erstens um einegewerblich anwendbare Erfindung handeln, die zweitens eine Neuheit darstellt und drittens eine erfinderische Tätigkeit aufweist. Unter gewerblich anwendbar versteht man, dass ein Markt für die Erfindung existiert. Insofern kann man sich also fragen, ob irgendeine Person Geld für meine Erfindung ausgeben würde. Eine Erfindung stellt eine Neuheit dar, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Anders ausgedrückt muss man sich fragen, ob meine Erfindung nicht bereits „erfunden“ wurde. Als letztes Kriterium muss die Erfindung durch eine erfinderische Tätigkeit entstanden sein. Man muss sich also fragen, ob sich die Erfindung nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Die Erfindung muss somit eine gewisse „Erfindungshöhe“ aufweisen und sich für einen durchschnittlichen Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand des bereits Bekannten ergeben.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – im Rahmen der geltenden Rechtsordnung und unter Berücksichtigung der Artikel 1a ff. PatG – eine Erfindung patentierbar. Vorgängig sollte jedoch in jedem Fall eine Recherche durch fachkundige Personen in Auftrag gegeben werden, damit ausgeschlossen werden kann, dass die Erfindung bereits registriert ist. Erste Anlaufstelle bildet das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum. Auf der Internetseite sind sehr nützliche Informationen publiziert.
Berücksichtigt werden sollte auch, dass das ganze Rechtsgebiet der Patentierung für Laien nicht einfach zu verstehen ist. Für eine generelle Beratung und die Anmeldung des Patents sollte in jedem Fall eine sachkundige Person beigezogen werden. In dieser Hinsicht empfiehlt es sich besonders, einen erfahrenen Patentanwalt zu kontaktieren. Obwohl die Anmeldegebühr (CHF 200.00) und eine Recherche (CHF 500.00) mit verhältnismässig geringen Kosten verbunden sind, kann die Summe der Kosten schnell einige Zehntausend Franken betragen.
Quelle und weiterführende Informationen: Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum