Das Pfändungs- und Konkursverfahren
Nachdem auf Basis des Betreibungsbegehrens ein Zahlungsbefehl ausgefertigt und dieser dem Schuldner zugestellt wurde, ist die erste Phase beendet. Der Gläubiger hat nun die Möglichkeit, frühestens 20 Tage und spätestens nach einem Jahr (nach Zustellung des Zahlungsbefehl), die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen. Das entsprechende Formular (Fortsetzungsbegehren) ist online bei den meisten Gemeinden abrufbar. Es beinhaltet mehr oder weniger die gleichen Informationen wie das Betreibungsbegehren. Dieses Begehren muss wiederum dem Betreibungsamt unter Fristwahrung eingereicht werden. Das Betreibungsamt führt anschliessend die Pfändung durch. Das geschieht i.d.R. dadurch, dass der Schuldner beim Betreibungsamt zum Pfändungsvollzug eingeladen wird. Er hat sich unter Strafandrohung über sämtliche Vermögenswerte auszuweisen. Hält der Schuldner es nicht für nötig, den im Voraus angesetzten Termin zu wahren, kann der Schuldner als letzte Konsequenz polizeilich vorgeführt werden.
Sind dem Betreibungsamt sämtliche Einkommens- und Vermögenswerte bekannt, werden das Existenzminimum und die pfändbare Quote berechnet. Das Existenzminimum setzt sich aus fixen und variablen Positionen zusammen. Es wird ein monatlicher Grundbetrag für Lebenskosten, die monatliche Prämie für die Krankenversicherung und die Miete einberechnet. Zusätzlich können Kosten für die Berufsausübung (Verpflegung, Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel etc.) angerechnet werden. Der das Existenzminimum übersteigende Lohnanteil ist pfändbar (pfändbare Quote). Bei einem Schuldner mit einem Einkommen von CHF 3‘500 und einem Existenzminimum von CHF 3‘000 sind somit CHF 500 pro Monat pfändbar. Die Ablieferung der Quote kann auf zwei verschiedene Arten erfolgen.
Entweder liefert der Schuldner den monatlichen Betrag freiwillig dem Betreibungsamt ab oder das Betreibungsamt erlässt eine Lohnpfändungsanzeige an den Arbeitgeber. Dieser wird damit verpflichtet, den pfändbaren Anteil des Lohnes direkt dem Betreibungsamt zu überweisen. Die Lohnpfändung läuft für längstens ein Jahr, danach wird für ein allfällig ungedeckt gebliebener Betrag ein Verlustschein ausgestellt.
Das Konkursverfahren verläuft bis zum Fortsetzungsbegehren identisch wie eine Betreibung auf Pfändung. Im Unterschied zu natürlichen Personen, unterliegen juristische Personen (Firmen) jedoch i.d.R. der Konkursbetreibung. Verlangt der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung, stellt das Betreibungsamt eineKonkursandrohung aus. Wie der Name schon sagt, wird damit einer Unternehmung der Konkurs angedroht.
Wird die Schuld wiederum innerhalb der angesetzten Frist nicht beglichen, hat der Gläubiger die Möglichkeit einKonkursbegehren zu stellen (längstens 15 Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls). In gewissen Fällen ist auch eine Konkurseröffnung ohne vorgängiges Betreibungsverfahren möglich (Art. 190 SchKG). Verlangt ein Gläubiger die Eröffnung des Konkurses, hat er zunächst einen Kostenvorschuss zu leisten. Ab diesem Punkt bestehen wiederum drei verschiedene Varianten. Die erste besteht darin, dass der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wird (Art. 230 SchKG). Als Konsequenz leben die bis anhin eingeleiteten Betreibungen wieder auf. Wird der Konkurs durchgeführt, stehen entweder (zweitens) das summarische oder das (drittens) ordentliche Verfahren als Optionen zur Verfügung. Das summarische Verfahren kommt dabei zur Anwendung, wenn die Vermögenswerte überschaubar sind und ein Risiko besteht, dass die Kosten des ordentlichen Verfahrens nicht in jedem Fall gedeckt werden können. Nach Publikation des Konkurses (Schuldenruf) haben die einzelnen Gläubiger die Möglichkeit, ihre Forderungen anzumelden. Das Publikationsorgan ist das Schweizerische Handelsamtsblatt. Nachfolgende Grafik soll dabei helfen, die einzelnen Schritte zu erkennen.