Der ordentliche Betreibungsort nach SchKG
Das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) ist mit über 250 Artikeln ein überaus komplexes Rechtsgebiet. Möchte man ein Betreibungsverfahren einleiten, gilt es als erstes den Betreibungsort zu eruieren. Grundsätzlich ist der Schuldner an seinem Wohnsitz zu betreiben (Art. 46 SchKG). Firmen (juristische Personen) sind am Sitz zu betreiben (Art. 46 SchKG). Hat ein Schuldner keinen festen Wohnsitz, so kann er am Aufenthaltsort betrieben werden (Art. 48 SchKG). Besitzt der Schuldner ein Pfand (bewegliche Sache oder Grundstück), gelten besondere Bestimmungen. Bei einem Grundstück ist der Betreibungsort derjenige Ort, wo sich das Grundstück befindet. Bei beweglichen Sachen ist der ordentliche Betreibungsort entweder dort, wo sich die Sache befindet oder der Wohnsitz des Schuldners (Art. 51 SchKG). Eine Übersicht verschiedener Betreibungsorte können nachfolgender Tabelle entnommen werden.
Beschreibung
Ordentlicher Betreibungsort
Norm
Natürliche Person
Wohnsitz des Schuldners
46 Abs. 1 SchKG
Juristische Person
Sitz der Firma
46 Abs. 2 SchKG
Stockwerkeigentümerschaft
Ort der gelegenen Sache
46 Abs. 4 SchKG
Natürliche Person ohne festen Wohnsitz
Aufenthaltsort
48 SchKG
Erbschaft
Todesort des Erblassers
49 SchKG
Faustpfand
Wohnsitz Schuldner / Ort, an dem sich das Pfand befindet
51 Abs. 1 SchKG
Grundpfand
Ort, an dem sich das Grundstück befindet
51 Abs. 2 SchKG
Konkursort, wenn Schuldner flüchtig
Letzter Wohnsitz
53 SchKG