Wann spricht man von Scheinselbstständigkeit?
Normalerweise besteht zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ein Arbeitsvertrag. Basierend auf diesem Vertrag werden dem Arbeitnehmer verschiedene Arbeiten zugeteilt, welche dieser erledigen muss und im Gegenzug einen Lohn erhält. Diese Situation trifft wohl auf die meisten Personen zu, welche einer unselbstständigen Arbeit nachgehen.
Darüber hinaus gibt es weitere Formen, wie ein Arbeitgeber o.ä. eine Arbeit durch eine andere Person ausführen lassen kann. In diesen Fällen besteht kein Arbeitsvertrag, sondern allenfalls ein Werkvertrag oder ein Auftrag. In gewissen Konstellationen wird genau diese Situation ausgenutzt, indem man eine Arbeit durch eine Person ausführen lässt und dadurch ein eigentliches Arbeitsverhältnis vorliegen würde, dieses aber als Freelancingvertrag, Werkvertrag oder allenfalls Auftrag „tarnt“. Nun frag man sich, wieso das denn gemacht wird? Diese Frage kann relativ einfach mit einem Wort beantwortet werden: Profit! Bei einem Arbeitsverhältnis (Arbeitsvertrag) müssen nämlich durch den Arbeitgeber gewisse Sozialversicherungsbeiträge gezahlt (AHV/IV/EO etc.) und allenfalls ein Mindestlohn eingehalten werden. Somit kann ein Arbeitnehmer deutlich „billiger“ beschäftigt werden.
Es kann also festgestellt werden, dass man von einer sogenannten Scheinselbständigkeit spricht, wenn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Vertrag besteht, aufgrund welchem verschiedene Aufgaben ausgeführt werden, tatsächlich liegt jedoch ein normales Arbeitsverhältnis vor. Mit anderen Worten ausgedrückt: Die beteiligten Parteien gehen davon aus, dass kein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden muss, obwohl die Voraussetzungen erfüllt wären. Dies kann einerseits aus Unkenntnis der gesetzlichen Regelung, aber auch aus Profitgier erfolgen.
Folgende Indizien können darauf hindeuten, dass in Wirklichkeit kein Freelancingvertrag, Auftrag oder Werkvertrag, sondern ein Arbeitsvertrag vorliegt:
- Einbindung in den Betrieb (z.B. vorgegebene Arbeitszeiten)
- Kein Entscheidungsspielraum / An Weisungen des Vorgesetzten gebunden
- Arbeitsmaterialien werden zur Verfügung gestellt (z.B. Geschäftswagen, Büromaterialien etc.)
- Die Bezahlung erfolgt regelmässig in etwa gleicher Höhe (damit man von einem Lohn sprechen könnte)
Weiterführende Quelle: Weisung zum „Vorgehen zur Überprüfung der selbständigen Erwerbstätigkeit von ausländischen Dienstleistungserbringern“ des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO).