Die Prokura
Eine Prokura ist eine umfangreiche Unterschriftsberechtigung, welche im Geschäftsleben weit verbreitet ist. Ein Prokurist hat grundsätzlich eine mit dem Direktor der Unternehmung vergleichbare Berechtigung, Geschäfte für die Unternehmung abzuschliessen. Es ist daher doch ratsam, dass man sich darüber vor Erteilung im Klaren ist.
Die Prokura kann schriftlich und mündlich erteilt werden und muss im Handelsregister eingetragen werden. Sie berechtigt den Prokuristen alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die sich mit dem Zweck der Unternehmung vereinbaren lassen (Art. 459 OR). Für diese Geschäfte muss also nicht jedes Mal das OK vom Chef einzeln eingeholt werden. Der Prokurist ist auch berechtigt, ein Grundstück für die Firma zu kaufen, nicht hingegen ein Grundstück zu veräussern oder zu belasten. Grundsätzlich kann also gesagt werden, dass der Prokurist die gleichen Geschäfte tätigen kann, wie ein Organ einer Firma.
Um diese sehr weitgehende Berechtigung zu beschränkten, sind zwei Optionen denkbar. Dies wären einerseits die Filialprokura und andererseits die Kollektivprokura. Wie der Name bereits sagt, ist dann die Berechtigung entwederauf eine Filiale beschränkt oder der Prokurist darf nur mit dem Einverständnis einer weiteren Person (im Kollektiv) unterzeichnen.
Damit das Gegenüber beim Abschluss eines Vertrages auch erkennt, dass es sich um die Unterschrift eines Prokuristen handelt, sollte dieser jeweils mit dem Zusatz „per procura, ppa oder per proc.“ unterzeichnen.
Eine erteilte Prokura kann jederzeit gelöscht und auch erteilt werden. Die Erteilung sollte und die Erlöschung muss im Handelsregister eingetragen werden.