Die Haftung für Hilfspersonen
Auch wenn meine Mitarbeiter ihre Arbeiten pflichtbewusst und nach bestem Wissen und Gewissen ausführen, kann es durch beispielsweise eine kleine Unachtsamkeit zu einem grossen Schaden kommen. In solchen Situationen stellt sich die Frage, unter welchen Umständen ich als Arbeitgeber für die durch meine Angestellten verursachten Schäden aufkommen muss.
Anwendungsbeispiele könnten nebst unendlich vielen Weiteren allenfalls sein:
- Ein Elektriker schliesst ein Kabel falsch an, wodurch es kurze Zeit später zu einem Brand kommt.
- Nach einer Zigarettenpause wird der Zigarettenstummel nicht im vorhandenen Aschenbecher, sondern im Hauseingang eines Kunden entsorgt. Infolgedessen brennt das Fabrikgebäude vollständig ab.
In diesen beiden Fällen ist folglich fraglich, ob der Arbeitgeber für die eben geschilderten Schäden aufkommen muss.
Als ersten Schritt werde ich nun erklären, was denn unter einer „Hilfsperson“ überhaupt verstanden wird. In diesem Kontext wird jede (natürliche oder juristische) Person als Hilfsperson bezeichnet, die an der Stelle des eigentlichen Arbeitgebers eine Arbeit ausführt (eine Verpflichtung erfüllt). Darunter fallen auch beispielsweise Lehrlinge, Praktikanten und Subunternehmer. Keine Hilfspersonen sind Organe einer juristischen Person und es ist nicht zwingend vorgeschrieben, dass die Hilfsperson in einem sog. "Unterordnungsverhältnis" steht.
Keiner weiteren Erläuterung bedarf der Umstand, dass beim Geschädigten überhaupt ein "Schaden" entstanden ist. Wäre kein relevanter Schaden entstanden, so würde sich nämlich auch die Haftung erübrigen.
Als weitere Voraussetzung muss der Schaden einen Zusammenhang mit der geleisteten Arbeit aufweisen. Dieser Zusammenhang ist beispielsweise gegeben, wenn ein Elektriker eine Lampe montiert und dabei ein Kabel falsch verbindet. Nicht gegeben ist dieser Zusammenhang wohl, wenn er nicht ein Kabel falsch anschliesst, sondern den Kunden nach der Montage krankenhausreif prügelt. Diese Einschränkung der Haftung ist durchaus sinnvoll, denn ansonsten könnte der Arbeitgeber für sämtliche Verfehlungen der Arbeitnehmer zur Rechenschaft gezogen werden.
Hierbei ist festzuhalten, dass es grundsätzlich erlaubt ist, Arbeiten durch eine andere Person ausführen zu lassen. Dies führt dazu, dass man der Haftung entgehen kann, wenn man (hypothetisch) darlegen kann, dass die eingesetzte Hilfsperson bei ihrer Arbeit die gleiche Sorgfalt walten liess, die auch ich als Arbeitgeber angewendet hätte (sog. hypothetische Vorwerfbarkeit).