Was versteht man unter der Gründungshaftung?
Eine GmbH oder AG wird zum Leben erweckt, sobald sie im Handelsregister eingetragen ist. Es ist allerdings durchaus üblich und natürlich auch erlaubt, dass gewisse Rechtsgeschäfte vor der Eintragung abgeschlossen werden (Verträge, Aufträge etc.). Nun stellt sich die Frage, wer denn für diese Verbindlichkeit haftet, solange die Firma noch nicht im Handelsregister eingetragen ist und eigentlich noch nicht existiert.
Genau für diese Situationen wurde eine sog. Gründungshaftung erschaffen. Damit ist gemeint, dass diejenigen Personen, welche bei der Gründung beteiligt sind, gegenüber Drittpersonen haften.
Konkret heisst das, dass sämtliche Personen, die bei einer Gründung oder Kapitalerhöhung mitwirken, theoretisch gegenüber Gläubigern oder der Gesellschaft selbst haftbar gemacht werden können. Als haftbare Personen gelten dabeiin erster Linie wohl die Gründer und Verwaltungsräte. Anspruchsberechtigt kann die Gesellschaft selbst sein, aber auchAktionäre oder andere Gläubiger können einen entstandenen Schaden geltend machen.