Die Haftung des Geschäftsherren
Es besteht die Möglichkeit, dass der Geschäftsherr für durch seine Angestellten angerichtete Schäden haftbar gemacht wird. Der Geschäftsherr haftet dabei auch, wenn ihn kein eigentliches Verschulden trifft, allerdings hat er die Möglichkeit, zu beweisen, dass er die gebotene Sorgfalt eingehalten hat und somit für den angerichteten Schaden nicht haftet.
Der Geschäftsherr haftet nur, wenn ein relevanter, durch eine Hilfsperson (Arbeitnehmer) verursachter, Schaden entstanden ist. In diesen Verantwortlichkeitsbereich fallen nur Schäden, die entstanden sind, während der Arbeitnehmer„seiner Arbeit nachgegangen ist“ (in Ausübung dienstlicher oder geschäftlicher Verrichtung).
Dem Arbeitgeber steht allerdings die Möglichkeit offen, sich von der Haftung zu befreien. Er muss dazu nachweisen, dass er den fraglichen Arbeitnehmer sorgfältig ausgewählt, instruiert und überwacht hat.
Sicherlich nicht befreien könnte sich der Arbeitgeber beispielsweise, wenn er einem Praktikanten eine anspruchsvolle Stelle zuweisen würde. Grundsätzlich muss also die eingestellte Person dem jeweiligen Anforderungsprofil entsprechen. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass er einen neuen Arbeitnehmer gehörig einarbeitet, ihn bei seiner Tätigkeit überwacht und zweckmässige Werkzeuge zur Verfügung stehen.
Geregelt ist diese Haftung in Artikel 55 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR).