Was ist eine einfache Gesellschaft?
Die einfache Gesellschaft wird als vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln definiert (OR 530).
In der Praxis ist die einfache Gesellschaft sehr weit verbreitet, obwohl sich die Beteiligten wohl nicht in allen Fällen darüber bewusst sind. Eine einfache Gesellschaft soll immer dann bestehen, wenn die Voraussetzungen für eine andere Gesellschaft (z.B. AG, GmbH etc.) nicht erfüllt sind. Dies allenfalls auch, weil die einfache Gesellschaft nicht ins Handelsregister eingetragen werden muss oder kann. Darüber hinaus bestehen viele einfache Gesellschaften nur für eine kurze Zeit und lösen sich wieder auf.
Mit der einfachen Gesellschaft ist einerseits eine unbeschränkte und solidarische Haftung der Gesellschafter und andererseits ein Verbot der Führung eines kaufmännischen Unternehmens verbunden. Stirbt ein Gesellschafter, löst sich die Gesellschaft automatisch auf.
Die Gründung erfolgt mittels Vertrag zwischen mind. 2 Gesellschaftern. Dieser Vertrag kann auch mündlich geschlossen werden. Wie bereits erwähnt, haften die einzelnen Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft unbeschränkt, subsidiär. Allerdings können anderweitige Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern abgeschlossen werden. Grundsätzlich gilt zwischen den einzelnen Gesellschafter ein Konkurrenzverbot und die Gesellschafter sind zur Loyalität verpflichtet. Die meisten Normen die einfache Gesellschaft betreffend (OR 530 ff.) sind dispositiver Art, was bedeutet, dass sie an die jeweiligen Anforderungen angepasst werden können.
Beispiele einfacher Gesellschaften können allenfalls sein: Baukonsortium, Konkubinat, Wohngemeinschaft, Syndikat etc.