Was sind Genussscheine?
Personen, welche eng mit einer Unternehmung verbunden sind, können mit Genussscheinen für ihre besonderen Leistungen belohnt werden. Diese Genussscheine beinhalten nur Vermögensrechte. Im Gegensatz zu Aktien haben sie jedoch keinen Nennwert und verleihen keine Mitgliedschaftsrechte. Im Gesetz sind die folgenden drei Arten von „Belohnungen“ aufgezählt:
- Anteil am Bilanzgewinn
- Anteil am Liquidationsergebnis
- Bezug neuer Aktien
Andere Rechte sind nicht zulässig. Die Inhaber von Genussscheinen sind nicht Gläubiger im eigentlichen Sinne, da ihre Forderung ziffernmässig nicht im Voraus bestimmt ist. Das letzte Wort hat die Generalversammlung, da diese den Anspruch der Genussscheininhaber festlegt.