Erleichterung der Unternehmensnachfolge
Angestossen durch zwei politische Motionen sollen die geltenden Bestimmungen zur Bildung von Firmen vereinfachtwerden. Damit soll sichergestellt werden, dass der einmal gewählte Name einer Firma auch nach Veränderungen hinsichtlich des Inhabers oder Rechtsform beibehalten werden kann. Anstoss war die Tatsache, dass die geltendenBestimmungen seit rund hundert Jahren nicht mehr grundlegend überarbeitet wurden und den heutigen Gegebenheiten nicht mehr vollends entsprechen. Von der Neuerung profitieren können Einzelunternehmen, Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften, welche bis anhin zwingend den Namen des Inhabers oder des haftenden Gesellschafters enthalten mussten.
Durch die Änderungen soll es konkret möglich sein, den gewählten Namen der Firma, auch nach einem Gesellschafterwechsel, zu übernehmen und bei einer Änderung der Rechtform müsste nur das jeweilige Kürzel (AG oder GmbH) hinzugefügt werden. Unbestrittenermassen wird damit die erarbeitete Marktpräsenz eines Unternehmens besser geschützt, als bei einem Neuauftritt unter neuem Namen.
Bis anhin genoss beispielsweise eine AG oder GmbH einen schweizweiten Schutz des Namens, derjenige von Einzelunternehmen bezog sich nur auf den gewählten Sitz. Es war also möglich, dass an verschiedenen Orten Einzelunternehmen mit dem gleichen Namen tätig waren. Der Vorstoss enthält nun den Vorschlag, dass auch die anderen Rechtsformen in der ganzen Schweiz geschützt sind.
Die entsprechende Medienmitteilung mit weiteren Informationen finden Sie hier.