Die Aktiengesellschaft (AG)
Firmenname
Freie Gestaltung (Phantasiename möglich), der Zusatz „AG“ ist allerdings zwingend erforderlich
Rechtsquelle
Artikel 620 ff. OR (Schweizerisches Obligationenrecht)
Rechtsnatur
Juristische Person (Gegenteil: natürliche Person)
Haftung
Gesellschaftsvermögen haftet ausschliesslich für Verbindlichkeiten (Privatvermögen des Unternehmers bleibt unberührt)
Erlangung Rechtspersönlichkeit
Durch den Eintrag im Handelsregister
Wohnsitzerfordernis
Mind. 1 Person mit Zeichnungsberechtigung und Wohnsitz in der Schweiz
Mindestanzahl Gründer / Inhaber
Gründung möglich durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen
Eintragung im HR
Ja, zwingend erforderlich
Mindestkapital
Aktienkapital mind. CHF 100‘000
Kapitalobergrenze
-
Liberierungspflicht
20 % des Aktienkapitals, in jedem Fall aber mind. CHF 50‘000
Art der Anteile
Namen- und / oder Inhaberaktien (siehe auch Beitrag „Aktien“)
Buchführungspflicht
Ja
Revision
Grundsätzliche Revisionspflicht, ein Verzicht ist allerdings unter gewissen Voraussetzungen möglich
Steuern
Gesellschaft: Gewinn- und KapitalsteuernAktionäre: Einkommens- und Vermögenssteuer
Eignung
Für kleine und grosse i.d.R. gewinnorientierte Unternehmen (es sind aber auch nicht gewinnorientierte Unternehmensziele zulässig)
Pro
- Die Haftung ist begrenzt auf das Vermögen der Unternehmung
- Grundsätzlich keine persönliche Haftung des Aktionärs. Im Falle eines Konkurses haften die Aktionäre lediglich für ihren Anteil am Aktienkapital.
- Das Aktienkapital muss nicht zwingend bar einbezahlt werden. Eine Einzahlung mittels Sachwerten wie Immobilien, Fahrzeugen o.ä. ist möglich.
- Grundsatz der Anonymität was bedeutet, dass - ausser bei Namenaktien - der Aktionär nicht bekannt ist.
- Namenaktien müssen nicht voll einbezahlt sein.
- Für Aktionäre bestehen nebst der Liberierungspflicht keine weiteren Pflichten.
- Es besteht die Möglichkeit, dass eine AG auch nach dem Tode eines Aktionärs weiterbesteht.
- Relativ einfacher Verkauf der Aktien. Nur Namenaktien können mit Bestimmungen hinsichtlich Verkauf behaftet sein (sog. Vinkulierung; siehe auch Beitrag „Aktien“).
- Grundsätzlich freie Wahl des Firmennamens.
- Höhere Kreditwürdigkeit und einfachere Beschaffung von Kapital als bei einer GmbH.
- Es besteht die Möglichkeit, motivierte Mitarbeiter mit der Ausgabe von Mitarbeiteraktien an der eigenen Gesellschaft zu beteiligen.
- Beiträge der AHV sind auf den eigens im Vorausfestgelegten Lohn des Unternehmers zu leisten.
- Steuerliche Optimierung durch die Brechung der Progression ist möglich.
- Die Beteiligung mehrerer Partner an der Unternehmung ist möglich.
- Das Aktienkapital lässt sich beliebig in Aktien aufteilen. Der Mindestnennwert beträgt lediglich 1 Rappen.
Kontra
- Höherer Kapitalbedarf als bei einer GmbH (Aktienkapital mind. CHF 100‘000, davon 20 % oder mind. CHF 50‘000 liberiert).
- Der nicht liberierte Betrag des Aktienkapitals ist bei Bedarf oder spätestens bei der Liquidation nachzuzahlen.
- Inhaberaktien müssen voll einbezahlt sein.
- Im Vergleich zu einer Einzelfirma besteht ein höherer Verwaltungsaufwand und es entstehen höhere Gründungskosten.
- Je nach Beschaffenheit der AG ist eine ordentliche Revision vorgeschrieben.
- Im Vergleich zu einer Einzelfirma entstehen höhere Gründungskosten.
- Lohnbezüger sind der BVG ab einer gewissen Lohnsumme unterstellt.
- Strengere Bilanzierungsvorschriften als bei einer Einzelfirma.
- Grundsätzliche Doppelbesteuerung (Aktionäre und Aktiengesellschaft werden besteuert).