Die Rechte des Aktionärs
Ein Aktionär besitzt vielfältige Rechte, welche sich grob in zwei Sparten einteilen lassen. Da wären einerseits die vermögensmässigen Rechte (d.h. der Aktionär erhält eine monetäre Zuwendung) und andererseits die nicht vermögensmässigen Rechte (z.B. der Aktionär kann in gewissen Schranken Einfluss auf die Unternehmung ausüben). Die nicht vermögensmässigen Rechte lassen sich wiederum in verschiedene Kategorien aufteilen, worauf ich allerdings verzichte, da dies zu weit führen würde.
Wenn wir nun die erste Kategorie der vermögensmässigen Rechte anschauen, wäre da das Recht auf Dividende, dasRecht auf einen Liquidationsanteil sowie das Recht auf Bauzinsen zu nennen.
In praktischer Hinsicht ist wohl das Recht auf Dividende in erster Instanz zu nennen. Dabei hat der besagte Aktionär Anrecht auf einen Anteil am Bilanzgewinn. Dies selbstverständlich nur, wenn die Unternehmung auch einen Gewinn erzielt hat. Die vorgeschriebene Zuweisung an die Reserven kann die Dividende allerdings schmälern. Wird die Unternehmung aufgelöst, hat der Aktionär ebenfalls Anrecht auf einen Anteil am Ergebnis der Liquidation (Recht auf einen Liquidationsanteil).
Die nicht vermögensmässigen Rechte sind vielfältiger. Der Aktionär besitzt das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen, ein Stimmrecht, ein Kontrollrecht, ein Klagerecht, ein Einberufungs- und Traktandierungsrecht, einpassives Wahlrecht, ein Recht auf Vertretung im Verwaltungsrat sowie Informations- und Kontrollrechte.
Nachfolgend werde ich auf die wichtigsten Rechte des Aktionärs kurz eingehen. Als erstes wäre da das Recht zur Teilnahme an der Generalversammlung zu nennen. Dieses Recht kann dem Aktionär nicht entzogen werden. Es umfasst ebenfalls, dass mindestens eine Generalversammlung pro Jahr durchgeführt wird, der Aktionär eine Einladung inkl. Traktandenliste erhält sowie Anträge stellen oder seine Meinung frei äussern darf. Darüber hinaus ist jeder Aktionär befugt, Auskunft über Firmenangelegenheiten zu verlangen. Diese Auskunft kann dem Aktionär jedoch verweigert werden, wenn die verlangten Auskünfte Geschäftsgeheimnisse betreffen oder sich auf Einzelheiten der Geschäftsführung beziehen.
Es lässt sich also zusammenfassend feststellen, dass der Aktionär über vielfältige Rechte verfügt und somit auch einen nicht zu unterschätzenden Einfluss auf eine Unternehmung ausüben kann.