Die Kollektivgesellschaft
Firmenname
Freie Gestaltung (Phantasiename möglich), der Zusatz „KLG“ ist allerdings zwingend erforderlich. (seit 01.07.2016)
Rechtsquelle
Artikel 552 ff. OR (Schweizerisches Obligationenrecht)
Rechtsnatur
Personengesellschaft
Haftung
Solidarische Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten (Privatvermögen haftet solidarisch)
Erlangung Rechtspersönlichkeit
Mit Abschluss eines formfreien Gesellschaftsvertrages
Wohnsitzerfordernis
-
Mindestanzahl Gründer / Inhaber
Zwei oder mehrere Personen als Gesellschafter
Eintragung im HR
Gesellschaft entsteht erst mit Eintrag im Handelsregister
Mindestkapital
-
Kapitalobergrenze
-
Liberierungspflicht
-
Art der Anteile
-
Buchführungspflicht
Obligatorisch, sofern im HR eingetragen
Revision
Nicht obligatorisch
Reservenbildung
Nicht obligatorisch
Steuern
Einkommens- und Vermögenssteuer
Eignung
Für einen Zusammenschluss von Partnern, die ein Unternehmen betreiben wollen. Flexible Regelungen sind im Gesellschaftsvertrag möglich
Pro
- Kein Gründungskapital
- Unkomplizierte und individuelle Beteiligungen mehrerer Personen möglich
- Gute Bonität (vorausgesetzt Gesellschafter sind „sauber“)
- Geringe Gründungskosten
- Umwandlung in andere Rechtsform möglich
Kontra
- Persönliche Haftung der Gesellschafter
- Kein Anspruch auf ALV