Die Organe einer Aktiengesellschaft
Eine Aktiengesellschaft handelt durch ihre Organe. Es ist ja nicht so, dass eine Firma ohne den Menschen eigenständig überlegen und Entscheidungen treffen kann. Die Firma selbst ist grundsätzlich nur ein „juristisches Konstrukt“, welches durch den Menschen gesteuert wird.
In der Schweiz sind drei Organe zwingend vorgeschrieben. Diese wären die Generalversammlung, der Verwaltungsratund die Revisionsstelle. Jedes dieser drei Organe hat unterschiedliche durch das Gesetz zugewiesene Aufgaben und Kompetenzbereiche. Darunter befinden sich auch Aufgaben (sog. unübertragbare Aufgaben), die zwingend durch das genannten Organ ausgeführt werden müssen und nicht auf ein anderes Organ übertragen werden dürfen. Zusätzlich zu den zwingend vorgeschriebenen Organen besteht die Möglichkeit, weitere Organe – z.B. einen Beirat – zu bestimmen. Die weiteren Organe werden in den Statuten oder in Organisationsreglementen festgehalten.
Das Gesetz nennt mögliche Sanktionen für nicht vorhandene Organe. Dieses Sanktionierungspotential kann bis zur Geschäftsauflösung reichen. Man sollte sich daher vorsorglich Gedanken über eine geeignete Unternehmensorganisation machen, da ansonsten einschneidende Konsequenzen drohen.