Das Partizipationskapital
Das Partizipationskapital kann als eine Art „Kapitalbeschaffungsmöglichkeit“ verstanden werden. In praktischer Hinsicht nimmt das Partizipationskapital eine eher kleine und somit unbedeutende Stellung ein. Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, können die Vorschriften über das Aktienkapital angewendet werden. In der Bilanz wird das Partizipationskapital ebenfalls aufgeführt.
In Betracht kommt diese Finanzierungsmöglichkeit, wenn finanzielle Mittel beschafft werden sollen, ohne jedoch dem Inhaber des Partizipationsscheins ein Mitbestimmungsrecht einzuräumen (rein finanzielle Beteiligung). Im Gegensatz dazu besitzen Aktionäre grundsätzlich ein Stimmrecht, mit welchem Einfluss auf die Gesellschaft ausgeübt werden kann. Insgesamt darf das Partizipationskapital das Doppelte des Aktienkapitals nicht übersteigen. Die Einzelnen Partizipationsscheine besitzen – wie Aktien auch – einen Mindestnennwert von 1 Rappen.
Wegen der Ähnlichkeit werden Partizipationsscheine oft mit Genussscheinen verwechselt. Genussscheine sind eine Art „Obolus“ oder „Geschenk“ für besondere Leistungen, die gegenüber der Firma erbracht wurden. Als Anspruchsberechtigte kommen in erster Linien Personen wie die Gründer, Gläubiger oder Mitarbeiter in Frage. Die entsprechenden Vergütungen werden in den Statuten festgelegt.
Zusammenfassend kann also festgestellt werden, dass das Partizipationskapital eine weitere Art der Kapitalbeschaffung für Unternehmen darstellt. Dabei besteht der wesentliche Unterschied darin, dass Inhaber von Partizipationsscheinen – im Unterschied zu Aktionären – kein Stimmrecht an der Generalversammlung besitzen.