Partizipationsscheine
Neben dem Aktienkapital kann eine AG ein Partizipationskapital ausgeben, welches das Doppelte des Aktienkapitals nicht übersteigen darf. Dieses wiederum ist in Partizipationsscheine mit einem Nennwert zerlegt. Bezüglich Vermögensrecht ist ein Partizipationsschein einer Aktie gleichgestellt, hingegen gewähren Partizipationsscheine kein Stimmrecht. Wegen ihrer Ähnlichkeit zu Aktien, werden verschiedentlich Partizipationsscheine auch als sog. stimmrechtslose Aktien bezeichnet. Folglich ist der Hauptunterschied derjenige, dass Partizipationsscheine im Vergleich zu Aktien kein Stimmrecht gewähren.