Stimmrechtsaktien
In der Schweiz ist es zulässig, sog. Stimmrechtsaktien einzuführen. Dadurch wird es möglich, mit einem relativ kleinen Kapitaleinsatz grossen Einfluss auf eine Unternehmung auszuüben.
Diese erhöhte Stimmkraft entsteht dadurch, dass Aktien mit unterschiedlichen Nennwerten geschaffen werden. Konkret wird in den Statuten festgehalten, dass jede Aktie einer Stimme entsprechen soll. Gleichzeitig weisen die Aktien jedochunterschiedliche Nennwerte auf. Beispielsweise existieren Aktien mit einem Nennwert von CHF 1000.00 und solche mit einem Nennwert von CHF 500.00. Dadurch wird es möglich, dass ein Aktionär, welcher Stimmrechtsaktien hält, mit demgleichen Kapitalaufwand doppelt so viel Stimmkraft besitzt, wie ein Aktionär mit „normalen“ Aktien (Stammaktien).
Bei der Schaffung von Stimmrechtsaktien müssen gewisse Vorgaben eingehalten werden. Einerseits muss in denStatuten eine entsprechende Bestimmung enthalten sein. Diese Bestimmung kann auch nachträglich eingeführt werden. Darüber hinaus können nur Namenaktien als Stimmrechtsaktien ausgestaltet werden und diese müssen voll liberiert sein. Ausserdem darf der Nennwert der „normalen“ Aktien (Stammaktien) das Zehnfache des Nennwerts der Stimmrechtsaktien nicht übersteigen. Eine Stimmrechtsaktie darf also (am Nennwert gemessen) nicht mehr als die zehnfache Stimmkraft aufweisen.