Die Revisionsstelle
Die Aktionäre haben kein direktes Recht die Buchhaltung einer Unternehmung zu kontrollieren. Sie können sich somit nicht direkt darüber informieren, ob die Buchhaltung und Jahresrechnung der Unternehmung korrekt ist. Genau an diesem Punkt kommt die Revisionsstelle ins Spiel. Als unabhängige Drittperson prüft sie die Rechnungslegung und die vom Verwaltungsrat beantragte Gewinnverwendung, um schlussendlich der Generalversammlung Bericht zu erstatten. Wichtig ist, dass die Revisionsstelle nicht überprüft, ob lukrative Geschäftsentscheidungen getroffen wurde oder vielleicht ein gutes Geschäft verpasst wurde, sondern einzig und alleine ob die Geschäftsbücher korrekt sind.
Seit der Revision im Jahr 2008 (siehe Beitrag „GmbH Revision 2008“) profitieren insb. kleinere und mittlere Unternehmen von gewissen Einschränkungen ihrer Revisionspflicht. Zu einer ordentlichen Revision gezwungen sind Firmen, deren Aktien an der Börse gehandelt werden, Anleihensobligationen ausgegeben haben, über 20 Mio. Bilanzsumme oder über 40 Mio. Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Jahren erreicht haben, im Durchschnitt mehr als 250 Vollzeitstellen haben oder deren Aktiven bzw. Umsatz zu einem grösseren Teil an eine Konzernrechnung beiträgt. Weiter kann eine ordentliche Revision in den Statuten vorgesehen oder von den Aktionären verlangt sein. Für Unternehmen, welche nicht in dieses Raster fallen, ist die eingeschränkte Revision vorgesehen. Hat eine Firma nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Durchschnitt und die Aktionäre sind einverstanden, kann sie ganz auf eine Revision verzichten. Die Einzelheiten sind im Schweizerischen Obligationenrecht (OR) in Artikel 727 ff. geregelt.
Die zusätzlichen Kosten und der administrative Aufwand einer Revision entstehen somit nur für grosse Unternehmen, kleinere profitieren in diesem Punkt von einer Befreiung von der Revisionspflicht.