Mitarbeit im Betrieb des Ehepartners und die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen
Wenn der Ehemann oder die Ehefrau ein eigenes Geschäft aufgebaut hat, so trifft es nicht selten zu, dass auch der Partner einen Beitrag leistet. Beispielsweise könnte die Ehefrau die administrativen Aufgaben übernehmen oder die Buchhaltung führen. Genau in diesen Fällen ist fraglich, ob und falls ja, in welcher Form diese geleistete Arbeitentschädigt werden kann / muss. Ausserdem stellen sich unter sozialversicherungsrechtlicher Betrachtungsweise im Nachhinein einige nicht vernachlässigbare Fragen.
Leistet nun der Ehepartner einen gewissen Beitrag, so handelt es sich entweder um sog. Mithilfe oder umentschädigungspflichtige Mitarbeit.
Grundsätzlich sind beide Ehegatten im Rahmen ihrer individuellen Möglichkeiten dazu verpflichtet, einen Teil an den Unterhalt der Familie beizutragen. In diesen Fällen spricht man von Mithilfe, welche grundsätzlich nicht entschädigt werden muss. Aus Sicht der Sozialversicherungen gilt eine solche Person als nicht erwerbstätig.
Von Mitarbeit spricht man hingegen, wenn der Ehepartner oder die Ehepartnerin einen nicht zu unterschätzenden Beitrag leistet. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ohne die Mitarbeit des Ehepartners eine zusätzliche Person eingestellt werden müsste. Diese Mitarbeit im Betrieb ist in jedem Fall angemessen zu vergüten. In diesen Fällen ist auch der Ehegatte sozialversicherungsrechtlich gleich gestellt wie ein normaler Arbeitnehmer.
Weitere Möglichkeiten zur Beschäftigung des Ehepartners im eigenen Betrieb wären beispielsweise durch einen normalen Arbeitsvertrag oder mittels Gesellschaftsvertrag.