Vorbezug Pensionskasse
Ein Vorbezug von Pensionskassengeldern zur Finanzierung des eigenen Unternehmens ist mit gewissen Einschränkungen verbunden, aber grundsätzlich möglich. Im Rahmen dieses Blogbeitrags werde ich mich auf Ausführungen zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit beschränken und die anderen Möglichkeiten des Vorbezugs nicht behandeln.
Um das Guthaben zu beziehen, ist einerseits die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und andererseits die daraus resultierende Nichtunterstellung unter die berufliche Vorsorge notwendig. Die Frist beträgt generell 1 Jahr. Gründet eine Person also eine Einzelfirma, bleibt aber gleichzeitig beim bisherigen Arbeitgeber teilzeitangestellt, so sind die Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt. Die Auszahlung wäre in diesem Fall frühestens dann möglich, wenn diese Person nicht mehr der beruflichen Vorsorge unterstellt ist.
Abgestellt wird in diesem Zusammenhang auf das AHV-Beitragsstatut. Das bedeutet, dass die zuständigeAusgleichskasse eine Einschätzung vornimmt und somit bestimmt, ob eine selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt oder nicht.
Die Anforderungen sind vergleichsweise streng, da schwerwiegende Konsequenzen mit einer Auszahlung verbunden sind. Es kann also hilfreich sein, wenn man mit dem Gesuch zusätzliche Unterlagen, wie ein Businessplan, das Kündigungsschreiben an den bisherigen Arbeitgeber, Offerten, Verträge oder Rechnungen, einreicht. Durch die strenge Kontrolle soll verhindert werden, dass eine Auszahlung leichtfertig erfolgt und vom erhaltenen Geld beispielsweise einneues Auto angeschafft wird, anstatt in die Selbstständigkeit zu investieren.
Ausserdem gilt es zu beachten, dass – wie bereits erwähnt – auf das AHV-Beitragsstatut abgestellt wird. Dies bedeutet, dass kein Vorbezug zur direkten Gründung einer GmbH oder AG erfolgen kann. Auch wenn einem die Firma gehört, ist man als Inhaber einer GmbH oder AG im Sinne der AHV unselbstständig erwerbend. Unter Umständen kann aber eine Einzelfirma gegründet werden, welche zu einem späteren Zeitpunkt in eine AG oder GmbH umgewandelt wird.
In jedem Fall sollte vor einem solchen Schritt eine kompetente Beratung erfolgen, denn wenn das Geld ausgezahlt wurde, ist ein beträchtlicher Teil der Altersvorsorge weg. Es besteht zwar die Möglichkeit, dass im Rahmen der selbstständigen Erwerbstätigkeit eine erneute Absicherung für spätere Tage erfolgt, das Risiko eines schlechten selbstständigen Geschäftsganges darf aber nicht ausser Acht gelassen werden. Es existieren viele Statistiken darüber, wie viele neu gegründete Firmen die ersten 5 Jahre nicht überleben und leider sind das nicht wenige.