Versicherungsschutz – Handlungsbedarf Einzelfirma
Entscheidet man sich für den Schritt in die Selbstständigkeit, sind gewisse Vorkehrungen betreffend Versicherungsschutz und berufliche Vorsorge zu treffen. So ist der entsprechenden Ausgleichskasse mitzuteilen, dass man ab diesem Zeitpunkt selbstständig erwerbend und nicht mehr Angestellter einer Firma ist.
Als unselbstständig gilt, wer in untergeordneter Stellung (weisungsgebunden) auf bestimmte oder unbestimmte Zeit (bereits kurze Anstellungsdauer ausreichend) ohne ein wirtschaftliches Risiko zu tragen Arbeit leistet.
Belege wie Abrechnungen, Verträge oder Auftragsbestätigungen sind in jedem Fall hilfreich. Diese Einschätzung der Ausgleichskasse hat weitreichende Konsequenzen, so wird bspw. das Freizügigkeitskapital nicht ohne entsprechende Bescheinigung ausgezahlt.
Sind die genannten Kriterien erfüllt, liegt ein Anstellungsverhältnis und keine selbstständige Erwerbstätigkeit vor.Im gegenteiligen Fall, also der Einstufung als selbstständig, ist hinsichtlich AHV, IV, EU und ALV kein weiterer Handlungsbedarf vorhanden.
Um den Versicherungsschutz an die neue Situation anzupassen, sollte mit der Unfallversicherung und der Krankentaggeldversicherung in jedem Fall Kontakt aufgenommen werden. Ebenfalls ist es ratsam, im Bereich der beruflichen Vorsorge eine individuelle Versicherungslösung mit einem entsprechenden Versicherer auszuarbeiten. In diesen Bereichen ist also zusätzlicher Handlungsbedarf vorhanden.