AHV-Beiträge
Grundsätzlich sind Personen der AHV unterstellt, welche in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen und das 17. Altersjahr vollendet haben. Die Altersgrenze für das Ende der Beitragspflicht liegt derzeit für Männer bei 65 Jahren und bei 64 Jahren für Frauen.
Arbeitnehmer haben insgesamt 10.3 % des Lohnes abzuliefern. Diese Quote beinhaltet ebenfalls die IV- und EO-Beiträge. Auf die AHV entfällt ein Betrag von 8.4 %, wobei die Hälfte durch den Arbeitgeber zu leisten ist.
Für Selbstständigerwerbende richtet sich die Höhe der Beiträge nach dem Jahreseinkommen und liegt zwischen 5.2 % für sehr tiefe Einkommen und 7.8 % für Einkommen über CHF 56'200. Hinzu kommen die IV- und EO-Beiträge (1.4 und 0.5 %). Liegt das Einkommen unter der Eintrittsschwelle von CHF 9'400, ist ein pauschaler Mindestbeitrag von CHF 480 zu leisten. Der Bezug dieser Beiträge läuft stufenweise. So werden basierend auf dem mutmasslichen Einkommen Akontobeiträge festgesetzt, welche in aller Regel quartalsweise zu leisten sind. Die definitiven Beiträge werden in einem weiteren Schritt, basierend auf der aktuellen Steuerveranlagung, festgesetzt. Stimmen die bereits geleisteten Akontozahlungen nicht mit den definitiven Zahlen überein, wird entweder eine Nachzahlung fällig oder der Beitragspflichtige erhält die Differenz zurückerstattet.
Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der kantonalen Ausgleichskassen.