Pflichten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Ausgleichkasse
Wenn ich eine Firma gründe und mein Geschäft sich gut entwickelt, stellt sich schnell einmal die Frag, ob ich zusätzliche Mitarbeiter beschäftigen soll. Sobald dieser Entschluss in die Tat umgesetzt wird, treffen mich jedoch weitere Pflichten. Über die wichtigsten im Zusammenhang mit der Ausgleichskasse sollen nachfolgende Punkte Auskunft geben:
- Zunächst trifft mich die Pflicht, neue Mitarbeiter innerhalb eines Monats nach Stellenantritt der Ausgleichkasse anzumelden. Dies kann mit dem dafür vorgesehenen Formular geschehen.
- Eine sehr wichtige Pflicht besteht darin, die Sozialversicherungsbeiträge korrekt zu ermitteln und entsprechend abzuliefern. Wichtig: Der Arbeitgeber entrichtet die vollen Beiträge von 10.3 %. Dem Arbeitnehmer wird nur die Hälfte, also 5.15 % abgezogen.
- Während des Jahres hat der Arbeitgeber Akontobeiträge zu leisten. Diese erfolgen i.d.R. entweder monatlich oder quartalsweise. Ende Jahr erhält der Arbeitgeber ausserdem ein Formular, um die definitive Lohnsumme zu ermitteln. In diesem Zusammenhang ist es sinnvoll, dass wesentliche Lohnveränderungen der zuständigen Behörde mitgeteilt werden.
- Ebenso ist der Arbeitgeber für die Abrechung der ALV-Beiträge in der Höhe von 2.2 % zuständig. Wiederum erfolgt eine paritätische Anlastung – die Beiträge werden als jeweils hälftig durch den Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernommen.
- Im Zusammenhang mit der Familienzulage ist einerseits der Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass die entsprechenden Beiträge von 1.6 % überwiesen werden und darüber hinaus hat eine Anmeldung zu erfolgen.