Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen ab dem 1. Januar 2013
Per 1. Januar 2013 tritt das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen in Kraft. Zum Zeitpunkt der Besteuerung kann festgestellt werden, dass nicht börsenkotierte oder gesperrte Mitarbeiteroptionen zumAusübungszeitpunkt besteuert werden. Massgebender Zeitpunkt für börsenkotierte Optionen und Aktien, welche an Mitarbeiter ausgegeben werden, ist der Erwerbszeitpunkt. Bei Aktien spielt es keine Rolle, ob sie für eine gewisse Zeitdauer gesperrt sind oder nicht, da in jedem Fall der Erwerbszeitpunkt massgebend ist. Allerdings kann ein Abzug von jeweils 6 % vom Verkehrswert pro Jahr geltend gemacht werden. Diese Reduktion kann für maximal 10 Jahre erfolgen. Diese neuen Regelungen gelten grundsätzlich sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die kantonale Einkommenssteuer.
Neue Regeln gelten für gesperrte oder nicht börsenkotierte Mitarbeiteroptionen. Diese werden ab dem 1. Januar 2013 zum Zeitpunkt der Ausübung besteuert, was einer erheblichen Vereinfachung in der Bewertung entspricht.