Realisierung stiller Reserven und die steuerrechtlichen Folgen
Stille Reserven liegen vor, wenn der Verkehrswert über dem steuerlich relevanten Wert (Buchwert) bzw. der Verkehrswert einer Verbindlichkeit unter dem relevanten Wert (Buchwert) liegt.
Beispielsweise liegen stille Reserven von 300 vor, wenn ein Gegenstand einen Verkehrswert von 500 hat, dieser jedoch mit nur 200 Buchwert ausgewiesen ist.
Unter einer echten Realisierung stiller Reserven wird verstanden, dass erstens ein Vermögenswert aus der Unternehmung ausscheidet, das Unternehmen zweitens ein entsprechendes Entgelt erhält und drittens frei über das Entgelt verfügt werden kann.
Eine Realisation hat steuerrechtlich gesehen folgende Konsequenz: Es liegt ein steuerbarer Kapitalgewinn vor. Bei Privatpersonen, die beispielsweise ein Auto gekauft haben, dieses dann aufbereiten und weiterverkaufen, hat das keine steuerrechtlichen Folgen, denn ein privater Kapitalgewinn ist grundsätzlich steuerfrei.
Neben der echten Realisierung werden eine buchmässige sowie eine steuersystematische Realisierungunterschieden. Von einer buchmässigen Realisierung wird gesprochen, wenn der Buchwert eines Gegenstandes erhöht oder einer Verbindlichkeit vermindert wird. Die entsprechenden Bewertungsbestimmungen finden sich im Handelsrecht.
Eine steuersystematische Realisierung liegt hingegen vor, wenn ein Gegenstand (Vermögenswert) in einen steuerfreien „Raum“ überführt wird. Beispiele dafür sind die Privatentnahme oder der Wegzug eines Unternehmens ins Ausland.