Steuerrechtliche Folgen der Anstellung von Mitarbeitern
Jeder Arbeitnehmer erhält von seinem jeweiligen Arbeitgeber einen Lohnausweis. Daraus ersichtlich sein müssen einerseits der Bruttolohn und andererseits weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Arbeit. Unter den Begriff „weitere Leistungen“ fallen die Gehaltsnebenleistungen. Die zum Marktwert zu deklarierenden Gehaltsnebenleistungen gehören – wie der Lohn auch – zum Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit.
Wenn also der Arbeitgeber dem Mitarbeiter ein Generalabonnement, eine Wohnung oder die Krankenkassenprämienbezahlt, so gilt das als Lohn und muss in der Steuererklärung deklariert werden. Gleiches gilt für die private Benutzungbeispielsweise eines Geschäftswagens. Nicht hinzugerechnet werden aus Praktikabilitätsgründen kleinere Vergünstigungen, wie beispielsweise die private Nutzung des Handys oder ein Halbtaxabonnement. Die Leistung darf aber den Wert von einigen Hundert Franken nicht übersteigen.
Nicht zu den steuerpflichtigen Leistungen gehören Spesen im Zusammenhang mit dem eigentlichen Arbeitsverhältnis.Darunter werden nebst unzählig vielen weiteren Beispielen die Telefonrechnung für das Geschäftstelefon oder Auslagen im Zusammenhang mit einer Geschäftsreise verstanden.
Grössere Unternehmen erstellen oft ein Spesenreglement, worauf basierend Pauschalspesen ausgerichtet werden. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass eine vorgängige Überprüfung durch die zuständige Steuerbehörde erfolgt. Dies sollte in jedem Fall unangenehme Überraschungen verhindern.