Steuerliche Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen
Einzelunternehmen und Personengesellschaften gelten nicht als selbstständige Steuersubjekte. Dies bedeutet, dass derUnternehmensgewinn und das Vermögen des Unternehmens direkt dem/den Inhaber/n zugerechnet werden. Im Gegensatz dazu wird bei einer AG oder GmbH zuerst der Unternehmensgewinn und das Vermögen des Unternehmens und auf der zweiten Stufe das Einkommen und Vermögen des Inhabers besteuert. Die einzelnen Vor- und Nachteile von sowohl Personen- als auch Kapitalgesellschaften sind nachfolgend aufgelistet.
Vorteile Personenunternehmen:
- Gewinn und Vermögen des Unternehmens werden nur einmal beim Unternehmer besteuert.
- Verluste des Geschäfts können mit dem (privaten) Einkommen des Unternehmers verrechnet werden.
Nachteile Personenunternehmen:
- Keine Brechung der Progression möglich, da der gesamte Gewinn des Unternehmens direkt dem Unternehmer zufliesst (keine Thesaurierung).
- Verkauf des Unternehmens führt u.U. zu steuerlichen Nebenfolgen (Realisierung von stillen Reserven).
- Steuern können nicht vom Gewinn des Unternehmens abgezogen werden.
- Da der Gewinn des Unternehmens direkt als „Einkommen“ dem Unternehmer zufliesst, sind darauf die Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO) zu leisten. Die Höhe der Beiträge liegt zwischen 5.2 für und maximal 9.7 % des Erwerbseinkommens.
Vorteile Kapitalunternehmen (AG / GmbH):
- Brechung der Progression durch niedrigeren Lohn möglich. Dazu können Dividenden ausgeschüttet werden, welche in den meisten Kantonen steuerlich begünstigt behandelt werden.
- Auf Dividenden sind im Gegensatz zu Lohn keine Sozialversicherungsbeiträge zu leisten.
- Die bezahlten Steuern können bei Unternehmen als Aufwand geltend gemacht werden und verringern den Steuerbetrag wiederum.
- Unternehmensverkauf führt regelmässig zu steuerfreiem Kapitalgewinn.
Nachteile Kapitalunternehmen (AG / GmbH):
- Besteuerung erfolgt auf Stufe Unternehmen und Unternehmer, was hingegen durch die verringerte Besteuerung der Dividenden gemildert wurde.
- Dividenden unterliegen der Verrechnungssteuer, was für ausländische Unternehmer dazu führen kann, dass keine Rückerstattung geltend gemacht werden kann.
- Bei einem Kapital von über CHF 1'000'000 ist die Emissionsabgabe zu berücksichtigen.