Die Unterscheidung zwischen Geschäfts- und Privatvermögen bei Personenunternehmen
Diese Unterscheidung zwischen Geschäfts- und Privatvermögen bereitet regelmässig Probleme bei Personenunternehmen, ist jedoch von zentraler Bedeutung. Die grosse praktische Relevanz zeigt sich in der unterschiedlichen Besteuerung von Geschäfts- und Privatvermögen.
- Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen sind steuerbar, nicht hingegen Gewinne auf Privatvermögen.
- Auf Privatvermögen können keine Abschreibungen und Wertberichtigungen geltend gemacht werden.
- Nur vom Geschäftsvermögen können Kapitalverluste beim steuerbaren Einkommen berücksichtigt werden.
- Zinsen auf Privatvermögen sind nur beschränkt abziehbar.
Eine genaue Definition von Geschäftsvermögen findet sich im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer. So gelten als Geschäftsvermögen „alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt.“
Es ist also als Zwischenfazit festzuhalten, dass alles zum Geschäftsvermögen zugerechnet wird, was der selbstständigen Erwerbstätigkeit tatsächlich dient. Beispiele wären etwa eine Maschine, Marken, Patente, Mobiliaretc.
Ein Indiz zur Qualifikation als Geschäfts- oder Privatvermögen bildet die Deklaration in der Buchhaltung. Ist ein Gegenstand in der Buchhaltung ersichtlich und wurden darauf allenfalls sogar Abschreibungen vorgenommen, bildet er wohl Teil des Geschäftsvermögens. Nun stellt sich die Frage wie ein Gegenstand qualifiziert wird, welcher teilweise geschäftlich und teilweise privat genutzt wird. In diesen Fällen wird eruiert, welche Nutzungsart überwiegt, also ob der Gegenstand zu mehr als 50 % geschäftlich oder privat genutzt wird.
Aus Sicht der Praxis kommt diese Abgrenzung in erster Linie bei Liegenschaften vor. Beispielsweise befindet sich im unteren Stock einer Liegenschaft ein Geschäft und der Inhaber wohnt in der darüber liegenden Wohnung. Wird diese Liegenschaft also beispielsweise zu 4/5 privat genutzt und der geschäftliche Anteil liegt bei 1/5, so wird die Liegenschaft als Teil des Privatvermögens betrachtet.