Die steuerliche Berücksichtigung von Kapitalveränderungen bei Personenunternehmen
Bei einem Personenunternehmen spricht man von einer Privateinlage, wenn ein Vermögenswert einer Privatperson in das Geschäft eingebracht wird. Bilanziert wird der eingebrachte Vermögensgegenstand zum Verkehrswert im Zeitpunkt der Einlage. Da private Kapitalgewinne grundsätzlich steuerfrei sind, halten sich die Steuerfolgen für denjenigen, welcher den Wertgegenstand übereignet, regelmässig in Grenzen.
Pro memoria: Personenunternehmen sind keine Steuersubjekte. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass nicht die Firma, sondern der In- oder Teilhaber besteuert wird.
Der Gegenpart zur Privateinlage stellt die Privatentnahme dar. Dies ist der Fall, wenn Geschäftsvermögen ins Privatvermögen überführt wird. Dieser Vorgang hat grundsätzlich Steuerfolgen, da im Unterschied zu privaten Kapitalgewinnen, Kapitalgewinne auf dem Geschäftsvermögen nicht steuerfrei sind. Der Terminus technicus für diese Vorgang lautet „steuersystematische Realisierung“. Der dabei relevante Wert entspricht den stillen Reserven,also der Differenz zwischen Einkommenssteuer- und Verkehrswert.
Bei den Steuern abziehbar ist einzig geschäftsmässig begründeter Aufwand. Wird hingegen beispielsweise eine private Rechnung (also privater Aufwand) durch das Geschäft übernommen, ist dieser geschäftsmässig nicht begründet und es erfolgt eine Aufrechnung. Erfolgt die Entnahme hingegen vom Privatkonto, hat dies keine Steuerfolgen, da dies entweder eine Auszahlung von bereits versteuertem Gewinn oder eine Rückerstattung getätigter Einlagen ist.