Verhältnis von Dividende und Lohn
Bekanntermassen werden Dividendenauszahlungen aus steuerlicher Sicht privilegiert behandelt. Dies führte zu einem Anstieg von Dividendenzahlungen und im Umkehrschluss einer Reduktion der ausgezahlten Löhne. Die Gründe dafür liegen einerseits darin, dass, wie bereits erwähnt, Dividenden mehrheitlich nur teilbesteuert werden und andererseits auf dem Dividendenbetrag keine Sozialversicherungsbeiträge zu leisten sind.
Wer jetzt aber auf die Idee kommt, beispielsweise bei einem Lohn von gerade CHF 1'000 im Monat eine Dividende von CHF 200'000 auszuschütten, wird allenfalls enttäuscht werden. In jedem Fall bleibt genanntes Beispiel wohl die Ausnahme, trotzdem wären fixe Richtlinien hilfreich. In diesem Fall würde die überhöhte Dividende in beitragspflichtigen Lohn umqualifiziert werden und darauf wären Sozialversicherungsbeiträge zu leisten.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Dividendenausschüttung aus AHV-rechtlicher Sicht vorzuziehen ist, da auf reine Dividenden keine Beiträge geschuldet sind. Aus der steuerrechtlichen Perspektive verhält es sich gerade umgekehrt, da Dividenden keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen und somit der Gewinnsteuer unterliegen. Ebenso ist zu beachten, dass die Ausgleichskasse nicht an die rechtliche Qualifikation des Steueramtes gebunden ist. Es ist also möglich, dass eine Leistung aus Sicht des Steueramtes eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, demgegenüber die Ausgleichskasse zum Schluss kommt, eine als Gewinnausschüttung deklarierte Leistung stelle massgeblichen Lohn dar. Sind hingegen keine ausreichenden Gründe ersichtlich, welche eine Abweichung rechtfertigen, stimmen die Qualifikationen von Steuerbehörde und Ausgleichskasse regelmässig überein.
Die Einschätzung erfolgt jeweils unter Betrachtung des Einzelfalles. Dies führt dazu, dass keine fixen Verhältnisse von Dividenden und Lohn existieren. Konkret wird jeweils ermittelt, wie hoch der Wert des Unternehmens liegt und in einen nächsten Schritt mit der Dividendenzahlung verglichen. Ist ein offenbares Missverhältnis feststellbar, so wird ermittelt, wie hoch ein branchenübliches Gehalt normalerweise ausfallen würde und eine Umqualifikation von Dividenden in beitragspflichtigen Lohn vorgenommen. Dies verbunden mit einer Beitragsnachzahlung an die zuständige Ausgleichskasse.
Steht die Einsparung von Steuern im Fokus, so ist verglichen mit dem Gehalt eine möglichst hohe Dividendeanzustreben. Dabei ist allerdings zu beachten, dass in diesem Fall das Pensionskassenguthaben deutlich kleiner ausfallen wird und weitere Risiken im Rahmen der (obligatorischen) Sozialversicherungen ohne grössere Aufwände und verhältnismässig kostengünstig abgedeckt werden könnten.
Quellen:
BGE 134 V 297
Urteil BGer 9C_669/2011 vom 25. Oktober 2012