Die Mehrwertsteuer
Heute ist die Mehrwertsteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Da es für den einzelnen Bürger nicht praktikabel ist, jede Quittung für gekaufte Waren aufzubewahren und darauf die Mehrwertsteuer abzuführen, setzt die Steuer an einer anderen Stelle an. Stellen Sie sich einmal vor, jede Schweizerin und jeder Schweizer müsste jede einzelne Quittung aufbewahren, den riesen Stapel an Quittungen anschliessend in der Steuererklärung deklarieren, um schlussendlich aufgrund dieser Berechnung den Mehrwertsteuerbetrag X abzuführen. Dies ist in der Praxis nur sehr schwer vorstellbar und würde selbstredend zu erheblichen Praktikabilitätsproblemen führen.
Das Problem wurde dadurch gelöst, dass die Steuer bei Fabrikanten, Handwerkern, Dienstleister etc. erhoben wird. Diese wiederum können den Steuerbetrag auf die Konsumenten überwälzen.
Wenn man ein eigenes Unternehmen führt, ist man auf zwei verschiedene Arten mit der Mehrwertsteuer konfrontiert. Einerseits als Verbraucher und andererseits als deklarationspflichtige Person. Eine Ablieferungspflicht besteht ab einem jährlichen Umsatz von CHF 100‘000.00. Wer weniger Umsatz generiert, kann sich freiwillig bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anmelden. Dies kann dann Sinn machen, wenn man - vor allem zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit - Waren einkauft und ohne freiwillige Anmeldung nicht vom Vorsteuerabzug Gebrauch machen könnte.
Grundsätzlich beginnt die Steuerpflicht mit Aufnahme der Tätigkeit und endet mit deren Aufgabe oder der Liquidationder Unternehmung. Die Steuersätze variieren zwischen 2.5 % (reduzierter Satz) und 8 % (Normalsatz). Dazwischen liegt der Sondersatz von 3.8 %. Diese Ungleichbehandlung wird gerechtfertigt, indem gewisse sozial oder kulturell motivierten Leistungen nur eingeschränkt besteuert werden. Als Basis gilt der erzielte Umsatz, wobei bei jedem Schritt ausschliesslich der Mehrwert besteuert werden soll.
Folgendes aus der Praxis stammende Beispiel soll helfen, die komplexe Materie der Verrechnungssteuer besser zu verstehen.
Ausgangslage: Ein Schreiner (Produzent) stellt einen Schrank her. Diesen Schrank verkauft er an einen Möbelhändler weiter, welcher den Schrank wiederum an einen Kunden weiterveräussert. Dieses Szenario beschreibt in einfacher Weise einen alltäglichen Warenfluss vom Produzenten zum Konsumenten.
- Der Schreiner verkauft seinen selbst hergestellten Schrank für CHF 1‘000.00 an einen Möbelhändler. Der Möbelhändler hat nun einen Preis von CHF 1‘080.00 (Kaufpreis plus 8 % Mehrwertsteuer) zu leisten.
- Der Möbelhändler verkauft nun diesen Schrank an den Kunden X weiter. Selbstverständlich möchte der Händler auch seinen Verdienst und verkauft den Schrank für CHF 1‘500.00 weiter. Hier muss wiederum die Mehrwertsteuer von 8 % berücksichtigt werden. Konkret bedeutet dies, dass der Kunde im Laden einen Betrag von total CHF 1‘620.00 zu leisten hat (CHF 1‘500.00 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer).
- Total hat der Staat Anspruch auf Steuereinnahmen von CHF 120.00 (CHF 1‘620.00 Verkaufspreis minus CHF 1‘500.00 Kaufpreis = CHF 120.00). Da der Möbelhändler, als er den Schrank eingekauft hat, bereits CHF 80.00 Steuern bezahlt hat, darf er diesen Betrag abziehen (CHF 120.00 minus CHF 80.00 = CHF 40.00). Diesen Abzug bezeichnet man als Vorsteuerabzug.
- Kunde X (Endverbraucher) hat somit eine Mehrwertsteuer von total CHF 120.00 für seinen Schrank bezahlt. Von diesen CHF 120.00 liefert der Schreiner CHF 80.00 und der Möbelhändler CHF 40.00 an den Staat ab.
Der Schreiner und auch der Möbelhändler haben schlussendlich – abgesehen vom administrativen Aufwand – keine steuerliche Belastung erfahren, denn die gesamte Mehrwertsteuer wird auf den Endkonsumenten (in unserem Fall Kunde X) überwälzt.