Verdeckte Gewinnausschüttungen
Von einer verdeckten Gewinnausschüttung spricht man, wenn eine der Unternehmung nahestehende Person spezielle Leistungen erhält, die einer Drittperson in dieser Art und Weise nicht gewährt worden wären. Als nahestehende Personen gelten nicht nur Verwandte des Unternehmers, sondern auch Aktionäre oder andere mit der Unternehmung verbundene Personen. Ausschlaggebend ist, dass die gleiche Leistung in dieser Form einer Drittperson nicht gewährt worden wäre. Als Indikator gilt der sog. „Drittvergleich“. Dabei werden die Konditionen ermittelt, zu denen dieselbe Leistung einer mit der Unternehmung nicht verbundenen Drittperson gewährt worden wäre.
Als illustrative Beispiele für verdeckte Gewinnausschüttungen können die Übernahme von privatem Aufwand (z.B. Benützung des Geschäftsautos für Privatfahrten, Bezahlung von Ferien durch das Geschäft etc.) und nicht im Verhältnis mit der Gegenleistung in einem Verhältnis stehende sonstige Zuwendungen aufgeführt werden. Darunter können aber auch ein übersetzter Lohn oder überhöhte Spesenvergütungen fallen. Auch vorstellbar ist, dass diePrivatwohnung durch die Gesellschaft bezahlt wird oder unüblich hohe Zinszahlungen auf verdecktem Eigenkapital geleistet werden.
Werden nun verdeckte Gewinnausschüttungen aufgedeckt, hat dies aus steuerlicher Sicht verschiedene Folgen.Zunächst steigt die Gewinnsteuer. Ausserdem wird die Verrechnungssteuer von 35 % fällig und beim Empfänger wird der zugeflossene Betrag als Einkommen behandelt.