Mit der Eintragung der Firma im Handelsregister sind die grössten Hürden in die eigene Selbstständigkeit genommen – jedoch noch nicht alle. Ein sehr wichtiger Punkt bilden die administrativen Tätigkeit im Zusammenhang mit den Sozialversicherungen. So besteht insbesondere ein Interesse daran, dass sowohl ich als Inhaber der Firma als auch meine Angestellten ausreichend versichert sind und die Beiträge ordnungsgemäss abgerechnet werde
Wenn ich eine Firma gründe und mein Geschäft sich gut entwickelt, stellt sich schnell einmal die Frag, ob ich zusätzliche Mitarbeiter beschäftigen soll. Sobald dieser Entschluss in die Tat umgesetzt wird, treffen mich jedoch weitere Pflichten. Über die wichtigsten im Zusammenhang mit der Ausgleichskasse sollen nachfolgende Punkte Auskunft geben:
Grundsätzlich sind Personen der AHV unterstellt, welche in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen und das 17. Altersjahr vollendet haben. Die Altersgrenze für das Ende der Beitragspflicht liegt derzeit für Männer bei 65 Jahren und bei 64 Jahren für Frauen.
Eine überaus innovative Dienstleistung bietet die Zürich-Versicherung seit kurzer Zeit an. Neugründer habe dabei die Möglichkeit, die berufliche Vorsorge für ihre Firma vollständig online abzuschliessen.
Der Inhaber einer AG oder GmbH ist mit einem Arbeitsvertrag bei seiner Gesellschaft angestellt. Er gilt somit, wie jeder andere Arbeitnehmer, als unselbstständig erwerbend und hat sich bei der Unfallversicherung und der Pensionskasse um den Versicherungsschutz zu kümmern. Darüber hinaus sind AHV-Beiträge zu entrichten.
Entscheidet man sich für den Schritt in die Selbstständigkeit, sind gewisse Vorkehrungen betreffend Versicherungsschutz und berufliche Vorsorge zu treffen. So ist der entsprechenden Ausgleichskasse mitzuteilen, dass man ab diesem Zeitpunkt selbstständig erwerbend und nicht mehr Angestellter einer Firma ist.
Ein Vorbezug von Pensionskassengeldern zur Finanzierung des eigenen Unternehmens ist mit gewissen Einschränkungen verbunden, aber grundsätzlich möglich. Im Rahmen dieses Blogbeitrags werde ich mich auf Ausführungen zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit beschränken und die anderen Möglichkeiten des Vorbezugs nicht behandeln.
Wenn ich eine Firma gründe und mein Geschäft sich gut entwickelt, stellt sich schnell einmal die Frag, ob ich zusätzliche Mitarbeiter beschäftigen soll. Sobald dieser Entschluss in die Tat umgesetzt wird, treffen mich jedoch weitere Pflichten. Über die wichtigsten im Zusammenhang mit der Ausgleichskasse sollen nachfolgende Punkte Auskunft geben:
Unter Fringe Benefits werden freiwillige Leistungen des Arbeitgebers verstanden, welche dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden. Die Ausgestaltung ist sehr unterschiedlich. So kann ein Arbeitgeber beispielsweise die private Nutzung des Geschäftswagens tolerieren oder dem Arbeitnehmer ein GA der SBB schenken.
Wenn der Ehemann oder die Ehefrau ein eigenes Geschäft aufgebaut hat, so trifft es nicht selten zu, dass auch der Partner einen Beitrag leistet. Beispielsweise könnte die Ehefrau die administrativen Aufgaben übernehmen oder die Buchhaltung führen. Genau in diesen Fällen ist fraglich, ob und falls ja, in welcher Form diese geleistete Arbeitentschädigt werden kann / muss.
Per 1. Januar 2016 beträgt der Mindestjahreslohn für die obligatorische berufliche Vorsorge CHF 21'150.
Bei der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) beträgt der maximal mögliche Steuerabzug wie folgt:
Die Krankenversicherung („Krankenkasse“) gilt als eine Art Volksversicherung und ist obligatorisch für alle in der Schweiz wohnhaften Personen. Teilweise sind auch Personen ohne festen Wohnsitz in der Schweiz verpflichtet, sich einer Krankenkasse anzuschliessen. Dies ist beispielsweise bei Personen der Fall, welche einer kurzfristigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgehen oder ein Asylgesuch gestellt haben.
Ab dem 1. Januar 2013 haben Selbstständigerwerbende in der ganzen Schweiz Anspruch auf Familienzulagen. Dies wurde mittels einer Anpassung des Gesetzes über die Familienzulagen (FamZG) beschlossen. Die jetzige Situation ist stark föderalistisch ausgeprägt und die Kantone bestimmen die Einzelheiten. Selbstständige haben heute nur in einzelnen Kantonen Anspruch auf Zulagen.
Nehmen wir an, dass ein Besitzer einer Aktiengesellschaft expandiert und einen neuen Arbeitnehmer oder eine neue Arbeitnehmerin einstellt. Nun stellt sich die Frage, welche Versicherungen er für diese Person abschliessen muss.
Nehmen wir an, dass ein Besitzer einer Aktiengesellschaft expandiert und einen neuen Arbeitnehmer oder eine neue Arbeitnehmerin einstellt. Nun stellt sich die Frage, welche Versicherungen er für diese Person abschliessen muss.